Spareinlagen gehören zu den Sparmaßnahmen, die heute nicht mehr ganz so bekannt sind und auch nicht mehr so umfangreich eingesetzt werden. Allerdings sind sie noch immer eine Option, um aktiv sparen zu können. Geregelt sind sie im § 488 BGB sowie über den § 21 IV Rechnungslegungsverordnung.

Spareinlagen

Die rechtlichen Grundlagen für Spareinlagen

Grundsätzlich können Sparanlagen als eine Form des Kredites an die Bank gesehen werden. Das heißt, der Kunde gibt mit seiner Spareinlage der Bank ein Darlehen und erhält dafür einen Sparvertrag und eine Verzinsung. Für die Einlage erhält er eine Urkunde oder auch das Sparbuch. Es wird von einer Schuldurkunde bei der Definition im Wirtschaftslexikon gesprochen. Dabei ist wichtig zu wissen, dass bei diesen Sparformen keine Übergabe in den Zahlungsverkehr erfolgt. Die Absicherung basiert auf der Einlagensicherung in Deutschland. Der Einlagensicherungsfonds greift bis zu einem Betrag von 100.000 Euro. Einige Banken bieten auch eine höhere Absicherung an.

Das Gegenteil zu den Sparanlagen stellen die Sichteinlagen dar. Hierbei handelt es sich beispielsweise um das klassische Tagesgeldkonto oder auch Girokonto.

Das sind die Voraussetzungen für Spareinlagen

Nicht alle Sparbriefe oder Sparkonten sind auch eine Spareinlage. Es gibt einige Voraussetzungen, die durch die Bank eingehalten werden müssen. Dazu gehören:

  • Der Kunde erhält eine Urkunde.
  • Es besteht eine Kündigungsfrist von wenigstens drei Monaten.
  • Die Vertragslaufzeit ist nicht begrenzt.
  • Das Angebot ist nicht für den Zahlungsverkehr zugelassen.

Damit gehören Termingelder oder Termineinlagen schon einmal nicht zu den Spareinlagen. Stattdessen gelten Sparpläne, Briefe und auch Prämiensparverträge als Spareinlagen. Das Prämiensparen wird auch für vermögenswirksame Leistungen angeboten.

Zur Verfügung gestellt werden Spareinlagen für natürliche Personen, Einzelfirmen, mildtätige Einrichtungen und auch kirchliche Einrichtungen. Nicht möglich sind Spareinlagen durch Personenhandelsgesellschaften oder auch Genossenschaften laut Kreditwesengesetz.

Vorschusszinsen bei Spareinlagen

Spareinlagen sind so konzipiert, dass in einem Kalendermonat nur ein Betrag von bis zu 2.000 Euro ausgezahlt werden kann. Wenn der Sparer einen höheren Betrag abheben möchte, ist das zwar möglich, es fallen aber Zinsen an. Hierbei handelt es sich um eine Form der Strafzinsen. Besser ist es, bei dreimonatiger Kündigungsfrist zu kündigen und sich den Betrag erst dann auszahlen zu lassen. Dann werden noch die normalen Zinsen gutgeschrieben.

Die Zinsen bei Spareinlagen

Für Anleger ist immer die Frage interessant, welche Zinserträge bei einem Sparprodukt angeboten werden. Diese können bei den einzelnen verschiedenen Formen deutlich variieren. Die Sparzinsen bei Spareinlagen sind sehr überschaubar gehalten. Grund dafür ist, dass sie sich auch immer am aktuellen Stand auf dem Finanzmarkt orientieren. Es handelt sich daher um einen schwankenden Zinssatz. Die Nachfrage nach solchen Sparmöglichkeiten ist nach wie vor hoch. Daher zahlen die Banken auch nur sehr geringe Zinsen. Teilweise liegen diese nicht über einem Prozentsatz von 0,01 %. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass zukünftig wieder höhere Zinsen gezahlt werden.

Es sollte daher gut überlegt werden, ob der Freistellungsauftrag für die Sparkontos genutzt werden oder lieber für Geldanlagen, bei denen eine höhere Rendite zu erwarten ist.

Welche Risiken gibt es?

Grundsätzlich sind Spareinlagen nicht mit einem hohen Risiko verbunden. Durch die Ausfertigung von einem Inhaberpapier und die Einlagensicherungsfonds ist die Gefahr, das Geld zu verlieren, sehr gering. Es ist vor allem das niedrige Zinsniveau, das hier eine Rolle spielt. Ein Verlust des eingezahlten Sparguthabens ist kaum zu befürchten.