Schutzschirmverfahren

Wenn ein Unternehmen monetär nicht mehr gut aufgestellt ist und kurz vor einer Insolvenz steht, dann betrifft dies nicht nur die Geschäftsführung. In vielen Bereichen sind auch zahlreiche Menschen betroffen, die hier als Arbeitnehmer aktiv sind. Daher gibt es das Schutzschirmverfahren, das nach § 270b InsO erfolgt. Ziel ist es, die Eigenverwaltung des Unternehmens in den Vordergrund zu stellen und so dafür zu sorgen, dass es zu einer Sanierung, nicht aber zu einer Insolvenz kommt.

Wann kann das Schutzschirmverfahren eingesetzt werden?

Bevor Geschäftsführer mit einem Sachverwalter einen langen Insolvenzplan schreiben, können sie sich darüber kundig machen, ob es die Möglichkeit für den Schutzschirm gibt. Das Schutzschirmverfahren wird auch als ESUG oder als Eigenverwaltungsverfahren bezeichnet. In Eigenverwaltung kann der Schuldner einen Sanierungsplan erstellen. Das bedeutet jedoch nicht, dass es nicht zu einer Verhandlung vor dem Insolvenzgericht kommt. Es muss dennoch ein Insolvenzgrund vorliegen und ein Eröffnungsantrag gestellt werden.

Um das Schutzschirmverfahren grundsätzlich in Anspruch nehmen zu können, gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Es muss ein Eröffnungsantrag nach Insolvenzordnung erfolgt sein.
  • Es muss eine Überschuldung oder aber eine zu erwartende Zahlungsunfähigkeit vorliegen.
  • Der Schuldner stellt einen Antrag für eine Eigenverwaltung.
  • Eine Sanierung kann nachweislich zu einem Erfolg führen.
  • Es liegt ein Antrag für die Vorlage eines Insolvenzplans vor.

Zudem muss eine Bescheinigung eingereicht werden. Erstellt wird die Bescheinigung durch Berufsträger, die nach Insolvenzordnung dafür geeignet sind. Der Schuldner muss, ebenso wie bei einer Regelinsolvenz, einen Insolvenzgrund angeben und diesen schlüssig erklären. Die Sanierung darf nicht aussichtslos sein. Zeigt sich, dass die geplanten Sanierungsmaßnahmen bei einem Sanierungsverfahren erfolgreich sein können, dann kann dies den Weg zu einer Zusage erleichtern.

Schutzschirm und Insolvenz in Eigenverwaltung – gibt es Unterschiede?

Das Schutzschirmverfahren wird zwar oft auch als Verfahren zur Eigenverwaltung bezeichnet, tatsächlich handelt es sich hierbei jedoch um eine separate Ausprägung der Insolvenz in Eigenverwaltung. Wichtig ist, dass der Schuldner noch nicht zahlungsunfähig ist. Ist dies der Fall, dann kann eine Unternehmenssanierung nach dem Schutzschirmverfahren nicht mehr erfolgen.

Wichtig: Eine Insolvenzantragspflicht liegt nicht vor. Es besteht jedoch ein Insolvenzantragsrecht.

Wie sieht es mit den Gläubigern aus?

Es wird ein Gläubigerausschuss abgebildet. Dieser bildet die Grundlage, um die Interessen der Gläubiger vertreten zu können. Sobald der Antrag auf das Schutzschirmverfahren gestellt wurde, bleibt dem Schuldner ein Quartal, um einen Sanierungsplan vorzulegen. Der Gläubigerausschuss muss dann zustimmen, damit das Eröffnungsverfahren erfolgen kann.

Besonderheiten und Informationen

Das Schutzschirmverfahren hat einige Besonderheiten, wie beispielsweise in Bezug auf die Masseverbindlichkeiten. Hierbei handelt es sich um schuldnerische Verbindlichkeiten, die innerhalb einer Insolvenz dennoch direkt und in voller Höhe gezahlt werden müssen. Es kann sich um Verbindlichkeiten handeln, die bereits im Laufe der Insolvenz aufgenommen wurden. Der Schuldner hat die Möglichkeit, einen Antrag auf die Aufnahme dieser Verbindlichkeiten zu stellen. Dies kann in der Regel nicht zu einer Zerschlagung der Insolvenz führen. Eine Aufhebung ist dann möglich, wenn ein Absonderungsberechtigter Gläubiger eine Insolvenzanfechtung oder Antragsanfechtung durchführt und es deutlich wird, dass die Anordnung für die Gläubiger Nachteile hat.

Interessant: Es besteht die Möglichkeit, aus dem Schutzschirmverfahren heraus in ein anderes Verfahren zu wechseln. Das kann dann beispielsweise das Regelinsolvenzverfahren sein. Sinnvoll ist dies, wenn das Sanierungskonzept nicht erfolgreich ist und der Geschäftsbetrieb nicht aufrechterhalten werden kann. In dem Fall ist ein Wechsel der Verfahrensart oft der letzte Weg.

Ein weiterer Punkt ist ein Antrag, der auf die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen gestellt wird. Hier haben die Gläubiger nicht die Möglichkeit, in einem festgelegten Zeitraum eine Zwangsvollstreckung durchzuführen. Die Vollstreckungsmaßnahmen werden ausgesetzt.

Mögliche Haftungsrisiken

Bei Insolvenzsachen in Bezug auf Unternehmen stellt sich die Frage, wie es mit der Haftung für die Geschäftsführung aussieht. Die Navigation durch das Verfahren erfolgt durch den Sachverwalter und die Geschäftsführung. Die Geschäftsführerhaftung ist dabei vergleich mit der Haftung eines Insolvenzverwalters. Das heißt, es müssen durch die Geschäftsführung alle Haftungen gegenüber den Gläubigern übernommen werden, wenn die obliegenden Pflichten nicht beachtet werden.

Wem kann das Schutzschirmverfahren die Insolvenz erleichtern?

Bei bestehenden Verbindlichkeiten sind auch für Unternehmen die außergerichtlichen Klärungen die beste Lösung. Nicht immer ist die Zahlungsfähigkeit dafür jedoch ausreichend. Ist ein Unternehmen überschuldet, aber noch sanierungsfähig, dann ist das Schutzschirmverfahren eine Option.