Eine Privatinsolvenz beschreibt die Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person. Dabei ist unter dem Begriff „natürliche Person“ eine lebende Person gemeint, welche auch für sich selbst einstehen muss. Bei einer juristischen Person handelt es sich um ein Unternehmen mit einer eigenen Rechtsfähigkeit. So können natürliche Personen vor Gericht selbst klagen, während die juristische Person durch einen Vertreter vertreten wird, welche natürlich innerhalb des Unternehmens dazu berechtigt sein muss. Der Fokus einer solchen Insolvenz besteht darin, dass der Schuldner schlussendlich wieder schuldenfrei und wirtschaftsfähig ist. Den Unterschied zwischen Privatinsolvenz und Regelinsolvenz werden Sie in diesem Artikel kennenlernen.
Die Privatinsolvenz in der Vorstellung
Die Privatinsolvenz, auch unter dem Namen Verbraucherinsolvenz bekannt, kann von natürlichen Personen beantragt werden. Dabei dürfen diese nicht selbstständig tätig sein. Zum Personenkreis gehören also Arbeitnehmer und Erwerbslose. Selbstständige können die Privatinsolvenz nur unter besonderen Umständen beantragen. Es müssen mindestens 20 Gläubiger vorhanden sein, wobei die Forderungen nicht von Arbeitnehmern stammen dürfen. Außerdem muss die Selbstständigkeit beendet werden. Bei der Verbraucherinsolvenz handelt es sich um ein recht einfaches Insolvenzverfahren.
Bevor eine Privatinsolvenz beim Insolvenzgericht beantragt werden kann, müssen Schuldner noch einige Schritte erfüllten. So werden im ersten Schritt alle Gläubiger kontaktiert. Hier muss versucht werden, sich außergerichtlich zu einigen. Mit Hilfe von einem Treuhänder wird zusätzlich versucht, ein Schuldenbereinigungsplan aufzustellen. Wenn ein Gläubiger nicht damit einverstanden ist, so gilt der Versuch auf Einigung als gescheitert.
Nun folgt ein zweiter Schritt. Bei diesem erfolgt der Antrag auf Privatinsolvenz und auf Restschuldbefreiung. Dabei muss der Betroffene nun bis zum Ende der Wohlverhaltensphase das verwertbare Vermögen an en Treuhänder abgeben, der dieses nun an die Gläubiger verteilt. Wichtig für Gläubiger ist es jedoch, dass dieser seine Forderungen anmeldet, da er ansonsten keine Ansprüche mehr darauf hat.
Nach einem festgesetzten Schlusstermin beginnt nun der Wohlverhaltenszeitraum, welche eine Dauer von 6 Jahren hat. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auf fünf oder sogar drei Jahre verkürzt werden. Wer es innerhalb von drei Jahren schafft, 35 Prozent der Schulden bei den Gläubigern zu tilgen und die Verfahrenskosten übernimmt, kann die verkürzte Insolvenz beantragen, welche nun bei den genannten drei Jahren liegt. Am Ende steht nun die Restschuldbefreiung. Die SCHUFA Einträge bleiben allerdings drei weitere Jahre bestehen.
Eine Privatinsolvenz kann vom Schuldner selbst beantragt werden, wobei auch der Gläubiger die Möglichkeit dazu hat.
Pfändungen bei der Insolvenz
Mittlerweile gibt es in Deutschland das Gesetz, dass auch bei der Privatinsolvenz ein bestimmtes Einkommen nicht gepfändet werden kann. Wie hoch der nicht pfändbare Betrag ist, kann man stets der aktuellen Pfändungstabelle entnehmen. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass die Pfändungstabelle immer mal wieder überarbeitet wird und man sich somit immer die aktuellen Tabellen anschauen sollte. Hier steht drin, wie viel man in der Privatinsolvenz einbehalten darf und ab welchem Betrag das Einkommen gepfändet werden darf, um Schulden zu begleichen.
Die Regelinsolvenz in der Vorstellung
Die Regelinsolvenz kann ebenfalls sowohl vom Schuldner als auch von einem Gläubiger beantragt werden. Die Regelinsolvenz erfolgt zum Beispiel bei Selbstständigen, welche mehr als 19 Gläubiger haben oder aber auch bei Selbstständigen, bei denen Arbeitnehmer noch offene Forderungen haben. Des Weiteren gehören die Forderungen vom Finanzamt auch zu der Regelinsolvenz dazu. Juristische Personen müssen dabei immer die Regelinsolvenz durchlaufen und haben weder die Chance auf die Verbraucherinsolvenz noch auf die Privatinsolvent.
Das Regelinsolvenzverfahren ist allerdings wesentlich komplizierter, weil die Bestimmung der Insolvenzmasse hier gar nicht so einfach ist und es oft mehrere Insolvenzschuldner gibt. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich auf jeden Fall einen fachlichen Berater zu organisieren. Der Antrag auf die Regelinsolvenz erfolgt direkt beim Gereicht, wobei ein Einigungsversuch mit den Gläubigern nicht vorgeschrieben ist. Während dem Regelinsolvenzverfahren wird auch geschaut, ob es Sanierungsmöglichkeiten gibt oder ob das Unternehmen in irgendeiner Form weitergeführt werden kann.
Alle Vermögenswerte werden aber zur Schuldenbereinigung genutzt. Handelt es sich allerdings um Vermögenswerte, welche wichtig sind, um das Unternehmen weiterzuführen, bleiben auch dem Unternehmen erhalten. Handelt es sich um ein Einzelunternehmen, so ist auch die Regelinsolvenz eher unkompliziert.
Handelt es sich allerdings um juristische Personen, so kann ein solches Verfahren enorme Ausmaße annehmen. Vor allem auch dann, wenn das betroffene Unternehmen aus mehreren kleinen Unternehmen besteht. Dabei müssen während des Insolvenzverfahrens alle geschäftlichen Entscheidungen immer mit dem Treuhänder abgesprochen werden. So darf der Treuhänder, während das Insolvenzverfahren läuft, alle geschäftlichen Vorgänge stoppen, ausbremsen oder sogar komplett verbieten sowie auch anordnen. Nur dann, wenn das Unternehmen durch den Treuhänder wieder freigegeben wurde, dürfen die geschäftlichen Entscheidungen auch wieder ohne die Zustimmung des Treuhänders vorgenommen werden.
Alles Wichtige zusammengefasst:
- Die Privatinsolvent beschreibt die Zahlungsunfähigkeit der natürlichen Person
- Die Regelinsolvent beschreibt die Zahlungsunfähigkeit der Unternehmen, Selbstständigen, juristischen Personen
- Privat- bzw. Verbraucherinsolvenz gilt auch für selbstständige Personen, welche weniger als 20 Gläubiger aufweisen und keinerlei offene Forderungen von Arbeitnehmern haben
- Sowohl die Privatinsolvenz als auch die Regelinsolvenz können sowohl vom Insolvenzschuldner als auch dem Gläubiger beantragt werden
- Die Verbraucherinsolvenz bzw. das Verbraucherinsolvenzverfahren wird auch gerne als ein vereinfachtes Insolvenzverfahren bezeichnet, da man hier nicht unbedingt auf eine Gerichtsverhandlung angewiesen ist. Dabei ist aber trotzdem das Amtsgericht verantwortlich.
- Für beide Verfahren kommt ein Treuhänder ins Spiel, welcher das Verfahren nun verwaltet
- Ziel ist die Restschuldbefreiung, die erreicht wird, wenn der Insolvenzschuldner sich während des Wohlverhaltenszeitraums an alle festgelegten Bedingungen hält und in dieser Zeit nicht alle Forderungen begleichen konnte
- Ein Blick in die Insolvenzordnung hilft dem Insolvenzschuldner dabei, ein spezielles Verfahren zu entwickeln, um die Gläubiger mit der Insolvenzmasse gleichermaßen zufrieden zu stellen und fair zu behandeln
Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz – unser Fazit
Ob es sich um eine Privatinsolvenz oder eine Regelinsolvenz handelt, hängt also vor allem damit zusammen, ob es sich um eine natürliche Person handelt oder nicht. Wichtig ist natürlich, in dem Fall einer solchen Überschuldung nicht die Augen zu verschließen, sondern der Realität ins Gesicht zu blicken. Bevor es zur Insolvenz kommt, kann man natürlich versuchen, über eine Stundung Zeit zu sparen, handelt es sich jedoch um mehrere Gläubiger, dessen offene Rechnungen nicht mehr beglichen werden können, hilft auch die Stundung oft nicht mehr weiter. Nachdem Betroffene die Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz überstanden haben, beginnt ein neuer Lebensabschnitt, in dem man garantiert nicht noch mal die gleichen Fehler macht.
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