Gesetzeslage von Schulden und Krediten

Das Kreditwesengesetz sowie das Bürgerliche Gesetzbuch bilden die wichtigste Grundlage in Bezug auf die Gesetzeslage bei Schulden und Krediten. Wenn es zu einer Kreditvergabe kommt, möchten sich sowohl Kreditnehmer als auch Kreditgeber absichern. Beide Parteien brauchen eine Basis und dieses stellt das Kreditwesengesetz dar. Ebenfalls einen hohen Einfluss hat die Preisangabenverordnung.

Das Kreditwesengesetz in Deutschland

In Deutschland gibt es seit 1935 das Kreditwesengesetz. Dieses gilt in erster Linie für die Kreditgeber und beeinflusst das Kreditwesen erheblich. Im Fokus stehen dabei:

  1. Erfassung der Risiken

Die Erfassung der Risiken bezieht sich auf die Vermeidung von Investitionsverlusten. Kreditgeber, die Gelder zur Verfügung stellen, gehen ein hohes Risiko ein. Dieses Risiko kann reduziert werden, wenn eine Bonitätsprüfung durchgeführt wird. Daher sind die Banken verpflichtet, vor der Kreditvergabe eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Sollte diese negativ ausfallen, ist die Darlehensanfrage abzulehnen. Es ist nicht zulässig, auf die Prüfung zu verzichten.

  1. Verpflichtung der Finanzdienstleistungsaufsicht

Im Kreditwesengesetz festgehalten ist zudem, dass die Finanzdienstleistungsaufsicht Maßnahmen in Bezug auf Finanzdienstleister durchführen kann, wenn diese sich nicht an die Vorgaben halten. Eine Begrenzung von Krediten kann ebenfalls durch die Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgen.

Das Schuldrecht im BGB

Für den Verbraucher ist das Schuldrecht, welches Teil des BGB ist, die wichtigste Grundlage. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind alle Rahmenbedingungen rund um die Schuldverhältnisse festgehalten. Kredite werden ebenfalls über das Schuldrecht geregelt. Hier können sich Verbraucher im Rahmen der §§ 488 ff. BGB informieren.

Wichtig zu wissen ist, dass das Schuldrecht die Regelungen rund um den Kreditvertrag lediglich als Gerüst festhält, da es eine Vertragsfreiheit gibt. Daher finden Kreditnehmer an dieser Stelle lediglich die gesetzlichen Mindestanforderungen, auf die sie sich jedoch berufen können.

Laut dem Schuldrecht ist ein Kreditvertrag erst dann gültig, wenn die in § 145 BGB festgehaltenen Vorgaben eingehalten sind. Der Kreditgeber muss ein rechtswirksames Angebot stellen und der Kreditnehmer die Annahmeerklärung ebenfalls rechtswirksam durchführen.

Die Vertragsbestandteile laut Schuldrecht sind:

  • Kreditart
  • Kreditbetrag
  • Kreditzinsen
  • Kosten
  • Kreditlaufzeit
  • Tilgung
  • Kreditsicherheiten
  • Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
  • Sonstige Vereinbarungen

Die Preisangabenverordnung (PAgV) bei Krediten

Wenn ein Kreditnehmer sich für eine Kreditaufnahme entscheidet, dann ist der Kreditgeber gesetzlich zu einer transparenten Darstellung aller Rahmenbedingungen angehalten. Diese transparenten Informationen müssen bereits im Kreditangebot zu finden sein. Hier greift die Preisangabenverordnung.

Wichtig: Wenn die Informationen nicht korrekt zur Verfügung gestellt werden, kann der Kreditvertrag als nichtig erklärt werden. Dies bringt für den Kreditnehmer auch ein Sonderkündigungsrecht mit sich.

Die Preisangabenverordnung gibt unter anderem an, dass alle Kosten für den Kredit im Angebot zu finden sein müssen. Dazu gehören die folgenden Punkte:

  • Nettokreditbetrag: Hierbei handelt es sich um die Summe, die der Kreditnehmer auch ausgezahlt bekommt. Es sind die reinen Schulden oder Verbindlichkeiten, die gemacht werden.
  • Bruttokreditbetrag: Es handelt sich um die Nettosumme plus die Zinssumme, die während der Laufzeit anfällt.
  • Bearbeitungskosten: Die Bearbeitungskosten sind rechtlich ein wichtiges Thema. So haben die Banken nicht die Möglichkeit, Kosten nach ihren eigenen Vorstellungen zusammenzustellen. Es muss klar ersichtlich sein, wie sich die Kosten zusammensetzen. Zudem müssen sie fair sein.
  • Vorfälligkeitsentschädigung: Wer als Kreditnehmer den Kredit vorzeitig zurückzahlen oder eine Umschuldung durchführen möchte, der muss möglicherweise eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Die Höhe und die Rahmenbedingungen sind durch den Kreditgeber anzugeben.
  • Sondertilgung: Die Sondertilgung sollte kostenfrei möglich sein. Ist das nicht der Fall oder kann sie nicht in jeder Höhe und zu jeder Zeit durchgeführt werden, muss das aus dem Kreditvertrag hervorgehen. In einigen außergewöhnlichen Fällen kann die Sondertilgung auch begrenzt werden. Das ist beispielsweise bei der Inanspruchnahme von Baudarlehen der Fall.

Der Abbau der Zinsen und der Darlehenssumme erfolgt normalerweise nach einem festen Plan. Die Finanzlage kann sich unter Umständen jedoch ändern. Wer plötzlich erhöhte Einnahmen oder Vermögen hat, der möchte dieses möglicherweise zur Tilgung einsetzen. Dies funktioniert vor allem durch die Sondertilgungen. In Notsituationen geht es in die andere Richtung. Es ist möglich, dass in diesen bei vielen Krediten mit der Zahlung ausgesetzt werden kann. Wichtig ist es zu beachten, dass es nicht zu einer hohen Verschuldung kommt.