Die Gläubigerrechte beschreiben die Rechte der Gläubiger, die diese in einem Insolvenzverfahren haben. Grundsätzlich greifen die Gläubigerrechte auch schon, bevor es zu einer Insolvenz kommt. So gibt es einige Möglichkeiten für die Gläubiger, ihre Zahlungen zu erhalten. Der Begriff der Gläubigerrechte selbst gilt jedoch in erster Linie für Insolvenzgläubiger.

Gläubigerrechte

Die Rechte in der Insolvenzordnung (InsO)

In der Insolvenzverordnung ist festgehalten, dass die Befriedigung der Gläubiger in einem Insolvenzverfahren gleichmäßig erfolgen muss. Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen des Schuldners aufzulisten und so zu verwerten, dass eine Bedienung der Gläubiger nach bestem Wissen und Gewissen möglich ist. Das heißt, die im Insolvenzplan festgehaltene Insolvenzmasse muss zu gleichen Teilen unter den Gläubigern bei einer Privatinsolvenz aufgeteilt werden. Es wird dabei von einer Gläubigergleichberechtigung gesprochen.

Wichtig zu wissen ist, dass es jedoch auch Ausnahmen gibt, da bei der Gläubigergemeinschaft in der Regel eine unterschiedliche Rangordnung herrscht:

  • Die aussonderungsberechtigten Gläubiger: Hierbei handelt es sich um Gläubiger, die Eigentümer von Gegenständen sind, welche der Schuldner hat. Diese Gegenstände dürfen nicht in die Insolvenzmenge aufgenommen werden. Sie werden dem Gläubiger ausgehändigt. Dabei ist es wichtig, dass er eine Forderungsanmeldung stellt und einen Nachweis vor dem Insolvenzgericht erbringt.
  • Die absonderungsberechtigten Gläubiger: Ebenfalls einen Vorrang haben diese genannten Gläubiger. Sie verfügen über eine Absicherung ihrer Forderung. Hierbei kann es sich um eine Grundschuld oder auch eine Hypothek handeln. Der Erlös des jeweiligen Gegenstandes wird durch den Sachwalter ausschließlich auf den absonderungsberechtigten Gläubiger übertragen.
  • Massegläubiger: Bei den Insolvenzforderungen haben diese Gläubiger ebenfalls vorrangige Gläubigerrechte. Es ist zu beachten, dass ihre Masseforderungen vor den Forderungen der anderen Gläubiger zu bedienen sind. Hierbei kann es sich beispielsweise um Gerichtskosten handeln.
  • Insolvenzgläubiger: Die nachrangigen Gläubiger sind diese Gläubiger. Sie erhalten dann Zahlungen, wenn noch etwas aus der Insolvenzmenge vorhanden ist.

Die Aufgaben des Gläubigerausschusses

Wenn es um die Stärkung der Gläubigerrechte geht, dann ist auch der Gläubigerausschuss ein wichtiger Begriff. Der Ausschuss unterstützt den Verwalter bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens. Dabei erfolgt auch eine Kontrolle der Entscheidungen, die durch den Insolvenzverwalter durchgeführt werden.

Weitere Aufgaben, die der Rechtsausschuss hat, sind:

  • Unterstützung für die Erstellung und Zusammenstellung des Verbraucherinsolvenzplanes
  • Mitspracherecht in Bezug auf die Verteilung der vorhandenen Insolvenzmasse
  • Mitspracherecht in Bezug auf die anstehenden Entscheidungen des Insolvenzverwalters

Wichtig: Ein Ausschuss von Gläubigern ist keine Gläubigerversammlung. Die Gläubigerversammlung ist eine wichtige Grundlage in einem Insolvenzverfahren und eine Einberufung erfolgt automatisch. Der Ausschuss von Gläubigern ist dagegen fakultativ. Im Rahmen der Gläubigerautonomie erhalten Versammlung und Ausschuss zunehmend mehr Rechte.

Die Rolle der Gläubiger in der Eigenverwaltung

Unternehmen, die vor der Insolvenz stehen, können auch einen Antrag auf eine Eigenverwaltung stellen. Das Schutzschirmverfahren, auch ESUG genannt, ist dann meist der nächste Schritt. Ziel ist es, eine Unternehmenssanierung in den Fokus zu stellen. Die Basis stellt dabei ein Insolvenzplan für die Sanierung dar. Dieses Verfahren wird von Beginn an durch die Einbeziehung der Gläubiger unterstützt. Dabei werden nicht alle Gläubiger einberufen. Durch die Auflistung der aktuellen Schulden und das Schuldverhältnis zu den einzelnen Gläubigern, werden die wichtigsten Gläubiger einbezogen. Durch die Unternehmenssanierung soll das Ziel erreicht werden, alle Gläubiger bedienen zu können.

Die Gläubiger und ihre Rechte bei bestehenden Forderungen

Wenn die Leistungserbringung durch einen Dienstleister durchgeführt wurde, dann wird er zum Gläubiger. Mit der Leistungserfüllung hat er das Recht, eine vereinbarte Geldleistung zu fordern. Das Fälligkeitsdatum legt der Gläubiger fest. Sollte der Schuldner die Forderung nicht im zeitlichen Rahmen begleichen, hat der Gläubiger laut Schuldrecht einige Rechte. Natürlich kann es sein, dass der Schuldner die Rechnung lediglich im Rechnungsprogramm übersehen hat. Bevor es also zu einem Mahnverfahren kommt, sollte erst eine Zahlungserinnerung erfolgen. Greift auch diese nicht, kann der Mahnbescheid durchgeführt werden. Das Gesetzbuch sieht vor, dass im Rahmen eines durchgeführten Mahnverfahrens auch ein Vollstreckungsbescheid erfolgen kann. Die vollstreckbaren Werte können dann eingeholt werden.

Außergerichtliche Einigungen sind natürlich für Gläubiger meist der beste Weg. Sie erhalten ihre Geldleistung und müssen nicht in Vorkasse für Verfahren gehen. Kann der Schuldner jedoch nicht zahlen, wird es möglicherweise zu einem Eröffnungsverfahren für die Insolvenz kommen. Die Forderungen einer Insolvenz der Gläubiger werden dann eingereicht. Während der Schuldner Mitwirkungspflichten hat, verfügt der Gläubiger über Mitwirkungsrechte. Er kann, bis zu einem gewissen Punkt, das Verfahren und auch das Restschuldverfahren, beeinflussen. Die Restschuldbefreiung stellt für den Gläubiger immer einen „worst case“ dar. Daher wird er diese möglicherweise verhindern wollen.

Hier kann er in der Wohlverhaltensphase prüfen, ob sich der Schuldner an alle Vorgaben hält. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Gläubiger seinen Widerspruch gegen die Befreiung der Restschuld einlegen.

Auch wenn die Gläubigerrechte in der heutigen Zeit sehr ausgeprägt sind, so ist dennoch zu bedenken, dass eine Insolvenz für beide Seiten oft eine letzte saubere Lösung sein kann. Häufig ist es sogar für den Gläubiger effektiver, sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen.