Das Schuldverschreibungsgesetz, kurz auch als SchVG bekannt, agiert auf internationalen Standards und ermöglicht die Leistung von Restrukturierungsbeiträgen.

Die Grundlagen des Schuldverschreibungsgesetzes

Gläubiger haben nach dem Gesetz die Möglichkeit, Beiträge für die Restrukturierung zu leisten. So können beispielsweise Schuldverschreibungen umgewandelt werden und zu Gesellschaftsanteilen gemacht werden. Ebenso möglich ist ein Teilverzicht auf bestehende Forderungen. Es gibt verschiedene Anwendungsbereiche:

  1. Anwendbarkeit auf Gesamtemissionen

Dies bedeutet, dass die Angaben im Schuldverschreibungsgesetz nicht ausschließlich für deutsche Emittenten gelten. Auch die Emissionen im Rahmen von ausländischen Emittenten können hier aufgegriffen werden. Wichtig ist vor allem, dass die Schuldverschreibungen verbrieft sind. Hier kann auch auf eine Sammelurkunde zurückgegriffen werden.

  1. Die Altschuldverschreibungen

Es gibt die Möglichkeit, die im Schuldverschreibungsgesetz Bedingungen auch auf Altschuldverschreibungen umzusetzen. Dies bedeutet, dass Schuldverschreibungen, die vor dem Jahr 2009 umgesetzt wurden, hier ebenfalls einbezogen werden können.

  1. Die Genussrechte

Im Schuldverschreibungsgesetz selbst ist der Begriff der Anleihen in der Form nicht zu finden. Wer sich näher mit der Thematik beschäftigt wird sich daher möglicherweise die Frage stellen, wie es mit Genussrechten aussieht. Bisher gibt es zu dieser Thematik keine klaren Rahmenbedingungen, an denen sich orientiert werden kann.

Wie können die Gläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz vorgehen?

Schuldverschreibungsgesetz

Damit eine Änderung der Anleihenbedingungen erfolgen kann, muss ein Mehrheitsbeschluss vorliegen. Hierfür ist eine Abstimmung der Gläubiger bei einer Gläubigerversammlung notwendig. Für den Beschluss muss eine einfache Mehrheit vorliegen. Die Mehrheit muss bei wenigstens 75 % der Stimmen liegen. Je nach Anleihebedingungen kann es aber auch sein, dass für den Mehrheitsbeschluss andere Bedingungen vorgesehen sind.

Die Einberufung einer Versammlung der Gläubiger ist nicht unbedingt Pflicht. Beschlussfähig ist auch eine Abstimmung der Gläubiger ohne eine Versammlung, was auch eine deutliche Zeitersparnis mit sich bringen kann. Allerdings wird durch den Schuldner oft Wert daraufgelegt, dass eine Kommentierung vor Ort erfolgen kann. Ziel des Schuldners ist es, durch eine persönliche Erklärung die Anwendbarkeit des Schuldverschreibungsgesetzes zu verbessern und eine Anfechtung zu vermeiden.

Eine Beschlussfähigkeit liegt nur dann vor und ist auch nur dann zulässig, wenn die Gläubiger der Insolvenz, die an der Beschlussfassung teilnehmen, mit ihren Forderungen die Hälfte oder mehr des vorhandenen Nominalbetrages erheben.

Ist eine Beschlussanfechtung zulässig?

Der Beschluss wird umfassend besprochen. Dennoch ist es wichtig zu wissen, dass der Vollzug nicht direkt erfolgen kann. Es kann zu einer Beschlussanfechtung kommen. Vergleichbar mit dem Aktienrecht, kann es auch hier zu einer Vollzugssperrung kommen.

Im Schuldverschreibungsgesetz ist bisher keine Vorschrift enthalten, die sich mit einer Nichtigkeit von Beschlüssen befasst. Wenn ein Beschluss aber nachweislich einen Fehler aufweist, dann kann es sein, dass er dennoch nichtig ist.

Wenn der Wunsch besteht, nach dem Schuldverschreibungsgesetz zu agieren, ist die grundsätzliche Empfehlung, das 2009 angepasste Gesetz zu prüfen und zu entscheiden, ob es für das eigene Vorgehen geeignet ist. Die Betreuung durch einen Insolvenzberater und dessen Informationen in Bezug auf das Schuldverschreibungsgesetz können Aufschluss darüber geben, ob es lohnenswert ist, in diesem Rahmen aktiv zu werden.

Zudem ist es notwendig, ausreichend Gläubiger zusammenzubringen, die durch ihre Mehrheit dem Beschluss auch zustimmen. Die Mehrheitsentscheidung muss umfassend diskutiert werden, bevor schließlich dem Beschluss zugestimmt wird.