Der Bereich rundum die Privatinsolvenz ist oft sehr breit gefächert und nicht immer übersichtlich. Klar ist aber, dass jeder Betroffene seine Pflichten erfüllen muss, um die Restschuldbefreiung schlussendlich nicht zu gefährden. Eine der wichtigsten Pflichten ist die Arbeitsleistung, um die Schulden abbezahlen zu können. Dabei muss allerdings jede zumutbare Tätigkeit angenommen werden. Wer arbeitet, hat aber ebenso Recht und einen Urlaubsanspruch, der wahrgenommen werden darf. Allerdings gibt es auch beim Insolvenzrecht bzw. in der Insolvenzordnung einiges zu beachten und genau diese Kriterien wollen wir Ihnen nun näherbringen.
Der Urlaub in der Insolvenzeröffnung
Natürlich kostet ein Urlaub Geld und dabei ist es egal, ob es sich um einen Jahresurlaub handelt oder nur wenige Tage. Wer jedoch eine Privatinsolvenz beantragt, macht das nicht ohne Grund. Eine Privatinsolvenz wird also beantragt, weil man kein Geld hat. Natürlich kann es auch sein, dass der Urlaub bereits bezahlt wurde. Allerdings müssen Sie daran denken, dass Sie alle Ihre Kontoauszüge an den Treuhänder weitergeben müssen, sodass das natürlich kontrolliert werden kann. Alles wird genau nach Insolvenztabelle berechnet.
Allerdings kann der bereits bezahlte Urlaub auch kritisch werden. So muss der Treuhänder schauen, ob Sie eventuell Geld verschleudert haben. Sollte das der Fall sein, so kann Ihnen sogar die Restschuldbefreiung versagt werden. Allerdings ist eine solche Entscheidung eher unwahrscheinlich, vor allem dann, wenn es sich eher um einen recht bescheidenen Urlaub handelt, der auch schon lange im Voraus bezahlt wurde. Ist es allerdings ein teurer Luxusurlaub, so kann das Folgen haben.
Des Weiteren kann es natürlich passieren, dass der Treuhänder eine Stornierung verlangt, und zwar in Form von einem Aufhebungsvertrag. Zwar sind diese nicht ohne Einbuße möglich, das Geld daraus fließt allerdings mit in die Insolvenzmasse ein, was natürlich für die Insolvenzforderungen genutzt werden kann. Deckt das Schuldnervermögen die Verfahrenskosten ab, jedoch nicht die restlichen Schulden, so liegt eine Masseunzulänglichkeit vor. Die Masseverbindlichkeiten sind also immer vor den Urlaub zu stellen.
Wichtig: Wurde der Urlaub aber durch den Partner oder Ehepartner bezahlt, so darf der Treuhänder nicht auf diesen zugreifen. Der Treuhänder darf auch nicht an das Vermögen Ihres Partners heran und nicht die Kontoauszüge einsehen.
Auch wenn Sie natürlich Urlaubsanspruch haben, sollten Sie während des laufenden Insolvenzverfahrens ständig erreichbar sein. Dabei geht es nicht nur um Fragen vom Treuhänder. Sie müssen auch immer mal wieder Formulare ausfüllen, wobei Sie diese innerhalb einer bestimmten Frist zurückschicken müssen. Kann man krankheitsbedingt mal einen Termin nicht wahrnehmen, ist das natürlich nicht so wild. Ist man jedoch im Jahresurlaub und liegt mit einem Cocktail am Strand, so wird es eng. Es ist immer wichtig, den unterschiedlichen Pflichten nachzukommen, damit Sie keinerlei Nachteile haben.
Aus all diesem Gründen ist es nicht ratsam, einen Urlaub zu buchen, wenn man weiß, dass man beim Insolvenzgericht eine Privatinsolvenz einleiten möchte.
Natürlich kann es auch zu einer Urlaubsabgeltung kommen, denn auch der Urlaubsabgeltungsanspruch bleibt natürlich bestehen.
Der Urlaub während der Wohlverhaltensphase
In der Wohlverhaltensphase gibt es auch einige Vorschriften zu beachten und auch jetzt sollten Sie zusehen, dass Sie regelmäßig nach der Post schauen. Allerdings haben Sie meist nur Kontakt, wenn sich etwas an Ihren Verhältnissen ändert. Dazu gehört zum Beispiel die Änderung Ihrer Wohnanschrift oder wenn sich Ihr Einkommen ändert. Zwar haben Sie, wenn Sie ein P-Konto haben, immer einen unpfändbaren Betrag zur Verfügung, wenn jedoch mehr Geld im Monat zur Schuldenregulierung zur Verfügung steht, muss das gemeldet werden. Das trifft auch dann zu, wenn das Arbeitsentgelt weniger wird, das Urlaubsentgelt größer ausfällt oder andere wirtschaftliche Veränderungen vorliegen.
Den Urlaub anzahlen?
Ein Urlaub kostet schon mal eine Menge Geld. Wer sich in der Wohlverhaltensphase neu verschuldet, setzt seine Befreiung der Restschuld aufs Spiel. Allerdings ist es beim Buchen eines Urlaubs oft so, dass ein Teil des Geldes zu Anfang bezahlt wird und die Restsumme ein paar Wochen vor Urlaubsantritt. Hierbei handelt es sich um eine gängige Geschäftspraxis, welche auch in der Wohlverhaltensphase erlaubt ist. Dabei müssen Sie sich aber sicher sein, dass eine solche Sonderzahlung zu einem späteren Zeitpunkt auch problemlos getilgt werden kann.
Urlaub während der Privatinsolvenz – unser Fazit
Das Bundesarbeitsgericht legt fest, dass jeder Mensch, der Arbeiten geht, auch ein Urlaubsrecht hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob es der Resturlaub, der Jahresurlaub oder aber der betriebsbedingte Urlaub ist. Trotz zu zahlendem Insolvenzgeld müssen Sie nicht darauf verzichten. Auch bei einem Betriebsübergang bzw. dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle brauchen Sie sich den alten Urlaub nicht auszahlen lassen, sondern können diesen ganz einfach nehmen. Verzichten Sie allerdings auf Luxusurlaube und warten Sie damit lieber, bis Sie wieder schuldenfrei sind.