Sind Sie in einer Privatinsolvenz, dann erfolgt die Pfändung Ihres monatlichen Gehalts ab der Pfändungsfreigrenze. Um einer Kontopfändung zu entgegenzuwirken, eröffnen Sie ein Pfändungsschutzkonto. Damit Sie die Möglichkeit haben, weiter Ihren Unterhaltspflichten nachzukommen und Ihr Leben zu finanzieren, wurde die Pfändungsfreigrenze durch den Gesetzgeber festgelegt. Sie gilt während des Insolvenzverfahrens und auch in der Wohlverhaltensphase. Wie hoch der Pfändungsfreibetrag ist, hängt unter anderem davon ab, ob Ehepartner und Kinder von Ihnen finanziell abhängig sind.

Pfändungsfreigrenzen

Die Berechnung der Pfändungsfreigrenze für den Selbstbehalt erfolgt auf der Basis von § 850 c ZPO (Zivilprozessordnung). Werden die Pfändungsfreigrenzen durch das Vollstreckungsgericht angepasst, dann erfolgt eine Information über das Bundesgesetzblatt. Die Gültigkeit ist zwei Jahre.

Der Überblick über die Pfändungsfreigrenze

Bis Sie die Restschuldbefreiung erreicht haben, leben Sie mit einem Betrag am Existenzminimum. Darunter darf der unpfändbare Teil bei Ihrem Nettoeinkommen nicht liegen. Mit dem 01.07.2017 wurde ein Arbeitseinkommen von 1.140 Euro als Pfändungsfreigrenze eingesetzt. Hierbei handelt es sich jedoch nur um den Betrag, den Alleinstehende erhalten, die nicht an Unterhaltsberechtigte zahlen müssen. Die Freigrenzen verändern sich laut Pfändungstabelle wie folgt:

  • 0 Unterhaltspflichten = € 1.139,99
  • 1 Unterhaltspflicht = € 1.569,99
  • 2 Unterhaltspflichten = € 1.799,99
  • 3 Unterhaltspflichten = € 2.039,99
  • 4 Unterhaltspflichten = € 2.279,99
  • ab 5 und mehr Unterhaltspflichten = € 2.519,99

Die Berechnung der pfändbaren Beträge erfolgt über das Nettoeinkommen. Wichtig zu beachten ist, dass nicht nur das Arbeitseinkommen für die Berechnung herangezogen wird. Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, in einer Privatinsolvenz alle Einnahmen anzugeben, auch die Altersrente. Ebenfalls mit dazu gehören:

  • Erwerbsminderungsrente
  • Arbeitslosengeld I
  • Krankengeld

Bei der Lohnpfändung von Ihrem Nettolohn ist zu beachten, dass Zulagen pfändungsfrei sind. Erhalten Sie Weihnachtsgeld oder eine andere Zulage, dürfen Sie dies behalten, wenn es eine Höhe von 500 Euro nicht überschreitet.

Nicht in die Pfändungsgrenze hinein fließen Leistungen, die zur Sozialhilfe gehören. Grundsicherung, Eingliederungshilfen und ähnliches gehören dazu. Auch Kindergeld darf nicht gepfändet werden.

Unterhaltspflichten sind ein wichtiger Aspekt

Sie erhalten einen Treuhänder zugeteilt und dieser wird auch wissen wollen, ob Sie Unterhaltspflichten haben. Dabei müssen Sie einen Nachweis über die Unterhaltspflichten erbringen. Zusätzlich dazu ist es wichtig, dass auch Ihr Arbeitgeber informiert wird. Haben Sie eine oder mehrere Unterhaltspflichten, dann müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber mitteilen, damit der Punkt bei der Berechnung beachtet wird.

Unterhaltspflichtig sind Sie dann, wenn Ehepartner oder Kinder in Ihren Haushalt leben und kein eigenes Einkommen haben. Auch die Zahlung von Einkommen an Ihre Eltern muss benannt werden. Abhängig von der Menge an Unterhaltspflichten steigt auch der Betrag, den Sie behalten dürfen.

Pfändungsfreigrenzen bei Selbstständigkeit

Möglicherweise sind Sie nicht angestellt, sondern arbeiten selbstständig. Für diesen Fall wird ein fiktives Einkommen angesetzt, das in Ihrer Branche üblich ist. Abhängig gemacht wird dieses Einkommen unter anderem von Ihrer Qualifikation, Ihrem Alter und auch den Tätigkeiten, die Sie schon geleistet haben. Sie sind verpflichtet, die Zahlung des Betrages über der Grenze von der Pfändung dann anzuweisen. Tun Sie dies nicht, kann es zu einer Ablehnung der Befreiung von der Restschuld kommen.

Wenn es zu Änderungen Ihres Einkommens oder auch bei der Unterhaltspflicht kommt, sollten Sie immer Ihren Treuhänder informieren. Dies ist eine der Pflichten, die Sie im Rahmen des Insolvenzverfahrens haben. Der Treuhänder erstattet dem Gericht Bericht darüber, wie gut Ihre Mitwirkung ist und ob sich die Einkommensverhältnisse geändert haben und die Lohnpfändung angepasst werden muss. Erfüllen Sie Ihre Pflichten nicht, wirkt sich dies auf die Befreiung von der Restschuld aus.

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