Sie befinden sich in der Privatinsolvenz, sind also Insolvenzschuldner in der Wohlverhaltensperiode und stellen sich nun die Frage, was eigentlich passiert, wenn Sie nun eine Erbschaft machen. Haben die Insolvenzgläubiger direkt Zugriff auf den Betrag? Ist die Wohlverhaltensphase vorbei, wenn mit einem Mal die offenen Verbindlichkeiten bedient werden? Interessant für Sie ist zu wissen, dass es auf die Phase der Privatinsolvenz ankommt, in der Sie sich befinden.

Privatinsolvenz: Erbschaft

Erbschaft während des laufenden Insolvenzverfahrens

Das Privatinsolvenzverfahren beginnt in dem Moment, in dem Sie den Antrag einreichen. Abgeschlossen ist es erst mit dem Schlusstermin. Machen Sie in dem Zeitraum eine Erbschaft, fließt diese in die Insolvenzmasse ein. Der Treuhänder muss über die Erbschaft informiert werden. Haben Sie Bargeld vererbt bekommen, wird dieses für die Schuldentilgung genutzt. Bei Wertgegenständen und Immobilien ist ein Verkauf notwendig. Der Erlös, den Sie daraus erzielen, geht an die Gläubiger. Das ist in der Insolvenzverordnung festgelegt.

Zudem ist es notwendig, die Verfahrenskosten durch die Erbschaft im Erbfall zu begleichen. Wenn Sie durch die Erbschaft alle offenen Forderungen sowie Kosten begleichen können, entfällt die Privatinsolvenz. Haben Sie dann von Ihrer Erbschaft oder Ihrem Pflichtteil noch Geld übrig, erhalten Sie dieses durch den Treuhänder.

Wenn Sie nur einen großen Teil der Schulden tilgen können, dann können Sie einen Antrag auf ein vorzeitiges Restschuldbefreiungsverfahren stellen. Wenn Sie die Erbschaft nicht angeben oder Ihren Pflichtteilsanspruch nicht ausüben, erhalten Sie auch keine Restschuldbefreiung.

Die Erbschaft während der Wohlverhaltensphase

Sie befinden sich direkt in der Wohlverhaltensphase? In dem Fall ist die Erbschaft ebenfalls zu melden. Allerdings haben Sie hier einen Anspruch darauf, 50 % behalten zu dürfen. Hierbei gibt es keine Unterschiede zwischen Bargeld oder auch Immobilien, Kunst und Schmuck.

Wichtig ist die Durchführung einer passenden Berechnung. Dies ist vor allem dann eine Herausforderung, wenn der Erblasser nicht nur Bargeld hinterlässt. In dem Fall ist es notwendig, ein Gutachten erstellen zu lassen. Immobilien werden verkauft. Dies gilt auch für Gegenstände mit einem höheren Wert. Der Nachlass wird komplett zu Bargeld gemacht und dieses dann geteilt.

Insolvenz durch Erbschaft ablösen – geht das?

Sie haben geerbt und eigentlich die rechtliche Möglichkeit, einen Teil des Erbteils zu behalten, da dieser nicht pfändbar ist? Sie möchten aber diesen Anspruch ausschlagen und das gesamte geerbte Vermögen zur Verfügung stellen? Wer erbt, der entscheidet. Es ist in Ihrer Obliegenheit, auch Ihren Anteil einfließen zu lassen. Die Insolvenzordnung sieht nichts Gegenteiliges vor. So kann vielleicht die gesamte Schuld getilgt werden.

Ob es sich lohnt, dass Ihr Anteil verwertet wird, sollte aber berechnet werden. Egal, ob es sich bei Ihnen um einen pflichtteilsberechtigten Erben oder auch den Alleinerben handelt – nicht an jedem Punkt der Insolvenz ist es sinnvoll, die Insolvenz komplett auszulösen.

Lohnenswert ist es beispielsweise dann, wenn die Schulden nicht zu hoch sind, die Wohlverhaltensphase jedoch noch einige Jahre dauert. Ebenfalls sinnvoll ist es zu schauen, dass noch etwas vom Erbe verbleibt, um einen Neuanfang durchführen zu können.

Eine Verkürzung der Phase auf drei Jahre ist möglich, wenn Sie einen Anteil von wenigstens 35 % der Verbindlichkeiten auslösen können.

Restschuldbefreiung kann auch versagt werden

Entscheiden Sie sich, in der Wohlverhaltensphase einen 50-prozentigen Teil der Erbschaft zu behalten, kann ein Gläubiger auch einen Antrag darauf stellen, dass die Restschuldbefreiung versagt wird. In dem Fall könnte der Gläubiger nach Ablauf der Phase wieder an Sie herantreten und seinen Anspruch einfordern. Beim Versagen der Restschuld haben Sie auch nach einer beendeten Insolvenz noch Verbindlichkeiten.

Was passiert, wenn das Erbe ausgeschlagen wird?

Weisen Sie nach, dass die Erbschaft nur aus Schulden besteht, können Sie diese ausschlagen, sollten Sie sich in der Eröffnungsphase befinden. Befinden Sie sich in der Wohlverhaltensperiode, ist es grundsätzlich möglich, die Erbschaft auszuschlagen, auch wenn Sie keinen Grund angeben.

Nehmen Sie die Erbschaft nicht an, geht sie an den nächsten Erben. Für die Ausschlagung haben Sie einen Zeitraum von sechs Wochen. Wenn es keinen weiteren Erben nach Ihnen gibt, wird das Erbe dann dem Staat zugeführt.

Erbschaft von Zinsen oder Tantiemen

Eine Erbschaft kann nicht nur aus einer Einmalzahlung bestehen. Vielleicht erben Sie auch regelmäßig Zinsbeträge oder Tantiemen. In dem Fall gelten diese als Ihr Einkommen und fließen so mit in die Berechnung des Kapitals ein, das für die Schuldentilgung genutzt werden kann. Ihre Pfändungsfreigrenze steigt an. Es ist ebenfalls möglich, dass die monatlichen Beträge steigen, mit denen Sie tilgen können.