Das Vollstreckungsabkommen ist ein Beschluss zwischen den EU-Staaten, mit dem es möglich gemacht wird, dass ausländische Bußgelder gefordert werden dürfen. Das Ziel des Abkommens, welches bereits im Jahr 2005 beschlossen wurde, ist eine Vereinheitlichung der Vorschriften innerhalb der EU-Staaten. Dabei geht es sowohl um den Rotlichtverstoß, die Geschwindigkeitsüberschreitung, die Strafzettel für das falsche Parken als auch andere Strafsachen aus diesem Bereich. Der Rahmenbeschluss wird dabei immer mal wieder überarbeitet.

Vollstreckungsabkommen

Was ist wichtig zu wissen?

Das Vollstreckungsabkommen dient unter anderem dazu zu verhindern, dass Geldsanktionen bei Verkehrssündern nicht durchgeführt werden können, weil diese das Land verlassen haben. Die Grundlage für die Ausführung ist der Rahmenbeschluss, der im Vollstreckungsabkommen zu finden ist. Hier ist vermerkt, dass die Staaten auf die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen zurückgreifen dürfen.

Dies bezieht sich auf alle Geldbußen und auch Geldstrafen, unter anderem für Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsverstöße des Verkehrssünders, die auf einer rechtskräftigen Entscheidung basieren. Im Bußgeldkatalog ist vermerkt, um welche Vergehen es sich hierbei handelt.

Interessant: Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht seit 2001 ein Polizeivertrag. So sind auch hier die Vollstreckungen von Bußgeldern über die Grenzen hinaus durchführbar. Der Bußgeldkatalog selbst ändert sich jedoch samt der Geldsanktionen immer wieder mal. Das bedeutet also, dass unterschiedliche Strafsachen sowohl teurer als auch günstiger werden können. Das ist nicht nur der Fall, wenn man mal zu schnellgefahren ist, auch der Strafzettel sollte nicht unterschätzt werden.

Wer sich hierbei sehr unsicher ist, kann bei den verschiedenen Bußgeldstellen nachfragen bzw. die Fragen zu einem eventuellen Bußgeldbescheid durchgeben.

Inhalte vom Vollstreckungsabkommen

Neben der Festlegung der Vollstreckungshilfe auch über die Grenzen hinaus, sind im Vollstreckungsabkommen noch weitere Punkte vermerkt. So haben die Staaten und Länder die Möglichkeit, eine Entschädigung der Opfer oder auch die Verfahrenskosten zu vollstrecken, auch wenn sich der Sünder bereits im Ausland befindet.

Die Zuständigkeit der Prüfung und auch der Vollstreckung von Geldern aus dem Bußgeldbescheid, der im Ausland erlassen wurde, ist das BfJ in Deutschland. Es handelt sich hierbei um das Bundesamt für Justiz, welches seinen Hauptsitz in Bonn hat. In einigen Fällen ist es auch möglich, dass der Bescheid nicht vollstreckt wird. Das BfJ fordert einen Nachweis darüber, warum eine Vollstreckung nicht ausgeführt werden sollte, obwohl der Bescheid ergangen ist. Mögliche Gründe sind hier ein Formfehler, der im Bescheid nachgewiesen kann. Da der Bescheid in der Regel in Landessprache erlassen wird, kann eine Prüfung durch einen Anwalt und Übersetzer hilfreich sein. Hier wird dann geschaut, ob der Bescheid vollstreckbar ist oder Fehler vorhanden sind.

Ein weiterer Punkt, warum Betroffene nach Prüfung des BfJ den Betrag möglicherweise nicht begleichen müssen, ist die Halterhaftung. Diese greift in Deutschland nicht. In Haftung genommen kann nur der Fahrer des Fahrzeugs, der den Fehler begangen hat, nicht jedoch der Halter.

Die Vereinbarungen im Vollstreckungsabkommen beziehen sich ausschließlich auf Geldbußen. Wenn eine Missachtung der Verkehrsregeln oder der Ruhezeiten Führerscheinmaßnahmen nach sich zieht, ist die Fahreignung im eigenen Land davon nicht betroffen.

Was ist die Bagatellgrenze?

Im Vollstreckungsabkommen ist eine Bagatellgrenze vermerkt. Eine Verfolgung durch das BfJ erfolgt nicht, wenn die Beträge der Sanktionen bei 70 Euro oder darunter liegen. Zu beachten ist jedoch, dass die Bagatellgrenze überschritten werden kann, wenn auf den Betrag noch zusätzlich Verfahrenskosten sowie Gebühren für die Mahnung aufgeschlagen werden.

Wer feststellt, dass er sich nicht gegen den Bescheid zur Wehr setzen kann, der kann in Deutschland auch eine Rechtshilfe beantragen. Die Kosten für das Verfahren werden bei einer Bestätigung dann zu Teilen oder auch ganz übernommen. Es ist wichtig, sich rechtzeitig um die Rechtshilfe zu kümmern und so nicht doch noch einen Teil der Kosten des Verfahrens tragen zu müssen.

Alles Wichtige zusammengefasst

Das Vollstreckungsabkommen samt dem Bußgeldkatalog bzw. verhängtem Bußgeldbescheid umfasst ganz unterschiedliche Strafsachen, welche Länder auch dann eintreiben können, wenn man zum Beispiel in einem fremden Land einen Rotlichtverstoß begangen hat oder bei zu viel Tempo erwischt wurde. Bezahlt man diese nicht, können diese sogar durch ein Vollstreckungsverfahren eingefordert bzw. eingetrieben werden. Das Einteiben der Bußgelder erfolgt in dem Fall über die Bußgeldstellen hierzulande. Wer im Ausland ein solches Vergehen begangen hat und gerne direkt wissen möchte, welche Geldstrafe zu erwarten ist, kann das übrigens schnell und kostenlos durch die Bußgeldrechner im Internet herausfinden. Bußgeldrechner können die Kosten nicht nur für die Vergehen innerhalb Deutschlands berechnen, sondern auch für die unterschiedlichen Strafsachen im Ausland, wobei die Verfahrenskosten nicht enthalten sind, sondern ausschließlich die Kosten, die für die Strafsachen selbst berechnet werden.