Wenn Forderungen durch einen Schuldner nicht beglichen werden, haben Gläubiger die Möglichkeit, einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid zu beantragen und auf diese Weise die Geldforderung zu erhalten. Hierbei sind mehrere Schritte notwendig.

Mahn- und Vollstreckungsbescheid

Der Mahnantrag als erster Schritt

Es wurden Rechnungen, Zahlungserinnerungen und Mahnungen geschrieben? Teilweise ist sogar die Neuzustellung der Mahnung erfolgt? Wenn der Schuldner dann noch immer nicht reagiert, kann ein Mahnbescheid gestellt werden. Oft reicht ein Mahnbescheid schon aus, dass der Schuldner doch die Zahlung durchführt und diese nicht weiter hemmt. Denn es handelt sich dann um einen Zahlungsbefehl, der durch das zentrale Mahngericht ausgestellt wird. Wenn eine Zahlung nicht eingeht, wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet.

Dieses setzt sich aus drei Teilen zusammen:

  1. Der Mahnbescheid wird zugestellt.
  2. Der Vollstreckungbescheid wird zugestellt.
  3. Es wird die Zwangsvollstreckung durchgeführt.

Grundsätzlich ist es für einen Gläubiger immer gut, wenn er einen Mahnbescheid erlässt. Auf diese Weise kann eine Verjährung erst einmal abgewendet werden. Wenn der Zahlungsverzug eingetreten ist, kann der Gläubiger den Mahnbescheid beantragen. Hier ist das Mahngericht zuständig. Inzwischen kann der Antrag schon online durchgeführt werden. Wie hoch die Gebühren sind, hängt auch vom Streitwert ab. Um diese zu berechnen, gibt es Online-Kostenrechner. Die Gebühren werden durch den Gläubiger im Voraus bezahlt. Eine Erstattung erfolgt dann normalerweise durch den Schuldner.

Der Vollstreckungsbescheid für den Antragsgegner

Der nächste Schritt im Gerichtsverfahren ist dann der Vollstreckungsbescheid. Wenn dem Mahnbescheid innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch entgegengesetzt wird, verstreicht die Einspruchsfrist. Nun kann beim Prozessgericht der Vollstreckungstitel beantragt werden. Wurde der Vollstreckungsbescheid zugestellt, gibt es noch einmal die Möglichkeit für den Schuldner, innerhalb von 14 Tagen eine Monierung durchzuführen und so den Widerspruch geltend zu machen. Der Zivilprozess oder das gerichtliche Verfahren wird nun eingeleitet. Die Klageschrift enthält dann die Forderungen, auf denen das Klageverfahren basiert. Der Schuldner muss darlegen, warum er Widerspruch einlegt. Wenn es nicht zu einem Widerspruch kommt, wird der Vollstreckungsbescheid ausgestellt.

Die Durchführung der Zwangsvollstreckung

Wenn der Titel nun vollstreckt wird, fallen ebenfalls Gerichtsgebühren an, da es sich nicht um eine außergerichtliche Vollstreckung handelt. Hier liegt die Verantwortung nicht beim Mahngericht, die das Mahnverfahren durchführen. Stattdessen geht es zum Vollstreckungsgericht. Welches zuständig ist, lässt sich über eine Online-Suche herausfinden. Unter anderem kommt es darauf an, wo der Sitz des Geschäftsbetriebes ist. In der Regel wird ein Gerichtsvollzieher beauftragt. Vollstreckbar sind nicht nur die Hauptforderungen. Der Bescheid ergeht auch über Nebenforderungen und Verzugszinsen, gerichtliche Gebühren und Mahnkosten.

Ob eine Vollstreckung durchgeführt wird hängt davon ab, ob der Schuldner zahlungsfähig ist oder über Eigentum verfügt, das vom Gerichtsvollzieher übernommen wird.

Wichtig: Wenn der Vollstreckungsbescheid eingegangen ist, dann hat der Schuldner keine Möglichkeit mehr, dagegen Widerspruch einzulegen. Er wird auch dann ausgeführt, wenn die Forderungen doch unbegründet sind.

Mahnbescheid ist auch ohne vorherige Mahnungen möglich

Viele Schuldner wissen nicht, dass ein Unternehmen nicht verpflichtet ist, Mahnungen auszustellen. Das heißt, sobald der Schuldner in Verzug gerät, kann auch ein Mahnverfahren angestrebt werden. Die meisten Unternehmen sind jedoch interessiert an einer einvernehmlichen Einigung. Daher werden sie Zahlungserinnerungen und auch Mahnungen versenden, in der Hoffnung, dass der Schuldner noch zahlt. Darauf verlassen können sich Schuldner allerdings nicht.