Die Selbstauskunft wird häufig von Vermietern, aber auch von Banken verlangt. Sie dient der Prüfung der Mietinteressenten und kann ergänzend zur Bonitätsprüfung durchgeführt werden. Allerdings gibt es hier einige Punkte, die dabei zu beachten sind.

Selbstauskunft

Die Selbstauskunft bei der Vermietung

Mietinteressenten kommen oft viele auf eine Wohnung und für den Vermieter ist es wichtig, ein Mietverhältnis mit einer verlässlichen Person eingehen zu können. Schon bei der Wohnungsbesichtigung wird daher häufig die Information ausgegeben, dass eine Mieterselbstauskunft, auch Selbstauskunft genannt, benötigt wird. Hierbei handelt es sich nicht um die Auskunft, die Mieter über meineSCHUFA in Datenkopie erhalten können. Gemeint ist eine Selbstauskunft, bei der verschiedene Fragen gestellt werden.

Der Vermieter hat die Aufklärungspflicht darüber, dass die Eigenauskunft durch den Mieter nicht ausgefüllt werden muss. Die Selbstauskunft ist eine völlig freiwillige Sache. Wenn ein Mieter jedoch Interesse an einer Wohnung hat und noch mehr Mietinteressenten vorhanden sind, kann der Vermieter sich direkt gegen die Bewerber entscheiden, die eine Selbstauskunft ablehnen.

Diese Fragen dürfen in der Selbstauskunft gestellt werden

In der Mieterselbstauskunft gibt es einige Fragen, die nicht zulässig sind. Wichtig ist es daher zu wissen, welche Fragen gestellt werden dürfen. Grundsätzlich müssen die Fragen das Mietverhältnis betreffen. Hier steht die Datenminimierung (Grundverordnung DSGVO) im Vordergrund. Das heißt, die Fragen müssen auf klare und legitime Zwecke zurückzuführen sein. Abgefragt werden dürfen die folgenden Punkte:

  • Allgemeine Daten zum Mieter
  • Mögliche Fragen zum Wohnberechtigungsschein

Diese Fragen dürfen schon dann gestellt werden, wenn erst einmal nur eine Besichtigung vereinbart wird. Wenn der Bewerber sein Interesse erklärt, dann dürfen auch weitere Fragen in der Selbstauskunft stehen. Dazu gehören:

  • Anzahl der Personen, die einziehen wird sowie Informationen dazu, wie viele Kinder und Erwachsene es sind
  • Fragen nach einem Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Fragen nach einem Räumungstitel wegen Mietrückständen

Wichtig: Angaben zu einer Räumungsklage oder Mietschulden müssen nur dann gemacht werden, wenn diese innerhalb der letzten fünf Jahre aufgetreten sind.

  • Fragen nach den Einkommensverhältnissen und dem Nettoeinkommen
  • Fragen nach dem Beruf sowie zum Arbeitgeber
  • Fragen nach einem Haustier
  • Fragen nach einer abgegebenen eidesstattlichen Versicherung

Wichtig: Die Fragen zur Tierhaltung dürfen nur dann gestellt werden, wenn der Vermieter eine Tierhaltung als nicht vertragsgemäß vermerkt hat.

Wenn es dann zu einem Vertragsabschluss kommt und der Bewerber anmieten möchte, darf auch eine Bonitätsauskunft sowie eine Mietschuldenfreiheit vom Vermieter verlangt werden. Zudem kann der Vermieter dann Nachweise zur aktuellen Einkommenssituation anfordern, um sicherzustellen, dass die Mietzahlung auch gesichert ist.

Diese Fragen dürfen in der Selbstauskunft nicht gestellt werden

Es gibt auch einige Fragen, die nicht gestellt werden dürfen und damit auch nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen. Stellt der Vermieter später fest, dass unzulässige Fragen mit Falschangaben beantwortet wurden, ist eine fristlose Kündigung nicht möglich. Der Mieter sollte dann unbedingt eine Anfechtung durchführen und sich hier auch vom Mieterverein unterstützen lassen.

Zu den Fragen, die in einer Selbstauskunft nicht gestellt werden dürfen, gehören:

  • Fragen nach einer Mitgliedschaft in Vereinen, Parteien oder Gewerkschaften
  • Fragen zu Vorstrafen oder zu einem möglicherweise bestehenden Ermittlungsverfahren
  • Fragen nach Informationen zum Vorvermieter
  • Fragen zur Staatsangehörigkeit oder der ethnischen Herkunft
  • Forderung nach Angaben zum Familienstand oder auch zur Familienplanung
  • Fragen nach möglichen Krankheiten oder Angewohnheiten, wie dem Rauchen
  • Fragen nach Instrumenten oder anderen Hobbies
  • Fragen zur sexuellen Orientierung