Die Privatinsolvenz, auch als Verbraucherinsolvenz bekannt, ist ein Schritt, den Sie erst dann gehen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die Restschulden aus Verbindlichkeiten begleichen zu können. Bis es bei einem Privatinsolvenzverfahren jedoch zu einer Restschuldbefreiung kommt, muss noch viel passieren. Umso wichtiger ist es, dass Sie mit den folgenden Tipps Hilfe dabei bekommen, die Privatinsolvenz in Angriff zu nehmen und mehr darüber zu erfahren.

Tipps für die Privatinsolvenz

Führen Sie die außergerichtliche Schuldenbereinigung durch

Der erste Schritt, noch bevor Sie einen Antrag auf eine Privatinsolvenz beim Insolvenzgericht stellen können, ist der Schuldenbereinigungsplan. Dafür ist es notwendig, dass Sie einen Überblick über Ihre Schulden bekommen und aufschreiben, welche Gläubiger es gibt, ob Unterhaltspflichten bestehen und wir Ihre aktuellen Vermögensverhältnisse sind. Viele Gläubiger geben lieber den Einigungsversuch ein, da sie so eine Chance haben, zumindest einen Teil der Kosten zu erhalten. Fließen die Werte erst einmal in die Insolvenzmasse ein, kann es schwieriger werden.

Anhand der Gläubigerliste wird nun ein Plan zur Schuldenbereinigung aufgestellt. Gemeinsam mit Ihrem Anwalt oder der Schuldnerberatungsstelle erfolgt die Kontaktaufnahme zu den Gläubigern. Mit dem Schuldenvergleich lassen sich einige Verbindlichkeiten schon direkt auflösen. Wenn das nicht funktioniert, erhalten Sie eine Bescheinigung durch die Schuldnerberatung oder durch den Rechtsanwalt. Der Start in das Verbraucherinsolvenzverfahren ist nun möglich.

Wichtig: Viele Schuldner denken, dass sie während der Wohlverhaltensphase nur einen geringen Betrag an die Gläubiger zahlen müssen und die Restschuld dann aufgelöst wird. Das stimmt jedoch nicht. Bedenken Sie, dass es eine Pfändungsfreigrenze gibt. Bis zur Pfändungsgrenze werden alle pfändbaren Beträge unter den Gläubigern aufgeteilt.

Sie können sich ein Pfändungsschutzkonto zwar zulegen. Befinden Sie sich in der Privatinsolvenz, legen Sie jedoch Ihr gesamtes Einkommen offen und anhand dieser Informationen wird dann berechnet, wie viel Geld gepfändet werden kann.

Tipps in der Übersicht:

  1. Stellen Sie den Schuldenstand zusammen und nehmen Sie Kontakt mit den Gläubigern auf. Teilen Sie mit, dass Sie sich überschuldet haben und gegen die Überschuldung vorgehen möchten. Fragen Sie nach einem Vergleich und bieten Sie die Zahlung eines bestimmten Betrages an, wenn die Gläubiger auf den Restbetrag verzichten.
  2. Sie können mit der Privatinsolvenz auch schon nach drei Jahren schuldenfrei sein. Dies basiert auf § 300 1 Nr. 2 InsO. Wenn Sie innerhalb einer Phase von drei Jahren einen Anteil von 35 % der Forderungen an Ihre Gläubiger bezahlen können, erfolgt die Restschuldbefreiung. Die Wohlverhaltensperiode verringert sich dann um zwei Jahre.

Den außergerichtlichen Einigungsversuch in den Vordergrund stellen

Vollstreckungsbescheide, Pfändungsprotokolle, Verfahrenskosten, Offenbarungseid, eidesstattliche Versicherung – die Begriffe, die im Zusammenhang mit einer Privatinsolvenz stehen, können beängstigend sein. Sie haben sich eingestanden, dass Sie sich verschuldet haben und überlegen nun, in die Privatinsolvenz zu gehen? Nutzen Sie als ersten Schritt unbedingt den außergerichtlichen Versuch der Einigung.

Eine Schuldenregulierung auf diesem Weg durchzuführen, hat einige Vorteile. Wenn Sie in die Privatinsolvenz gehen, dann wird diese auch in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Unter anderem erscheint sie dann in der SCHUFA. Möchten Sie nach der Restschuldbefreiung möglicherweise erneut ein Darlehen aufnehmen, kann dies schwierig werden. Gelöscht wird der Eintrag erst dann, wenn die Privatinsolvenz bereits seit drei Jahren abgeschlossen ist.

Willkürliche Abtretungen mit Vorsicht genießen

Sie möchten nicht, dass Ihr gesamtes Einkommen für die Privatinsolvenz verwertet wird, wenn Sie diese durchlaufen? Dann denken Sie vielleicht über Abtretungen nach. Dieser Trick ist nicht unbekannt. Viele Schuldner sorgen mit einer Abtretung dafür, dass sie den pfändbaren Teil des Einkommens an einen Gläubiger abgegeben. Nicht selten handelt es sich um einen Gläubiger, den der Schuldner persönlich kennt. Damit ist natürlich nicht der Ehepartner gemeint. Dennoch sollten Sie beachten, dass bei einer Abtretung klare Vorgaben in der Insolvenzverordnung herrschen:

  • Das abgetretene Einkommen ist klar zu bestimmen. Um welches Einkommen handelt es sich?
  • Der Anspruch des Gläubigers muss klar definiert werden. Ein Nachweis muss möglich sein.
  • Eine genaue Bezifferung der Summe ist notwendig.
  • Der Gläubiger muss die Abtretung offenlegen dürfen.
  • Die Abtretung muss enden, wenn die Forderung erfüllt ist.

Maßvoll und nachvollziehbar eingesetzt, kann die Abtretung durchaus sinnvoll sein.

Führen Sie keine Privatinsolvenz im Ausland durch

Sie haben eine große Menge an Schulden und die Gläubiger fordern die Rückzahlung? Es ist verständlich, dass Sie da auf die Suche nach einem Ausweg gehen. Allerdings ist dieser Ausweg nicht die Flucht direkt ins Ausland. Auch wenn es heißt, dass die Privatinsolvenz im Ausland schneller durchgeführt werden kann, so hat kein Land Interesse an Besuchern, die nur für die Insolvenz kommen.

Aus diesem Grund sind die Vorgaben besonders streng. Nachweise darüber, dass Sie im Ausland leben, sind nur einer der Punkte. Zusätzlich dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie ein festes Einkommen haben. Der Aufwand ist also hoch. Einfacher ist es für Sie, wenn Sie sich für die Privatinsolvenz in Deutschland entscheiden.

Keine Bevorzugung der Gläubiger

Sind Sie zahlungsunfähig und möchten in die Privatinsolvenz, sollten Sie keine Rechtsgeschäfte mehr eingehen, die noch angefochten werden können. Dazu gehören:

  • Vermögensverschiebungen an Gläubiger, die innerhalb der letzten drei Monate vor der Antragstellung durchgeführt wurden und bei denen der Gläubiger über die Zahlungsunfähigkeit informiert war.
  • Vermögensverschiebungen, bei denen Gläubiger bevorteilt wurden.
  • Schenkungen, wenn diese innerhalb der letzten vier Jahre vor Verfahrenseröffnung stattgefunden haben.

Beachten Sie, dass eine Anfechtung auch in einem Zeitraum von zehn Jahren rückwirkend durchgeführt werden kann.