Die Privatinsolvenz und das eigene Konto haben einen direkten Zusammenhang. Über eine Privatinsolvenz denken Sie normalerweise dann nach, wenn Sie sich in einer Überschuldung befinden. Schon in dem Fall kann es passieren, dass Ihre Gläubiger versuchen, eine Pfändung durchzuführen. Wenn dies der Fall ist, muss Ihre Bank auch vorhandenes Guthaben an die Gläubiger auszahlen.

Privatinsolvenz Pfändungsschutzkonto

Sind Sie schon in einer Privatinsolvenz, haben Sie ein nicht pfändbares Konto. In dem Fall läuft alles über den Treuhänder und Sie haben einen monatlichen Grundfreibetrag, der Ihnen zur Verfügung steht. Der Rest wird vom Arbeitseinkommen und anderem Einkommen abgezogen. Haben Sie noch keine Privatinsolvenz, kann ein Pfändungsschutzkonto eine gute Wahl sein.

Wann ist eine Kontopfändung möglich?

Bevor ein Gläubiger das Guthaben ihres Kontos pfänden kann, braucht er erst einmal einen vollstreckbaren Titel. Vorher erhalten Sie normalerweise einen Mahnbescheid, gegen Sie Widerspruch einlegen können. Machen Sie das nicht, erfolgt ein Vollstreckungsbescheid. Aber auch andere vollstreckbare Titel können ein Auslöser sein:

  • Urteile und Beschlüsse durch das Vollstreckungsgericht
  • Vergleiche aus dem Prozess
  • Einstweilige Verfügungen
  • Notariell ausgestellte, vollstreckbare Urkunden
  • Schiedssprüche

Wenn kein Widerspruch erfolgt, kann der Gläubiger das Konto pfänden. Grundsätzlich kann eine Pfändung bei allen Konten stattfinden. Eine Ausnahme gibt es nur bei einem Kreditkonto.

Haben Sie Guthaben, wird dieses durch die Bank an den Gläubiger überwiesen. Geht Ihr Arbeitseinkommen auf das Konto, erfolgt ebenfalls die Überweisung an den Gläubiger. Bei einer Pfändung des Kontos können Sie einen Gerichtsbeschluss erwirken. Hier wird festgelegt, dass Sie einen Betrag für das Existenzminimum behalten dürfen. Sie können sich aber auch für ein P-Konto entscheiden.

Was ist ein Pfändungsschutzkonto?

Haben Sie ein Pfändungsschutzkonto, kann nicht der ganze Betrag Ihres Kontos gepfändet werden. Wie hoch die Freigrenze Ihres Girokontos ist, hängt davon ab, für wie viele Personen Sie Unterhaltspflichten haben. Der Freibetrag kann daher unterschiedlich sein. Egal, was für ein Girokonto Sie haben – es kann normalerweise immer in ein Konto mit Pfändungsschutz umgewandelt werden.

Wichtig ist, dass sich Ihr Konto nicht im Minus befindet und Sie noch kein anderes P-Konto haben.

Es ist empfehlenswert, das Girokonto schon frühzeitig in ein P-Konto zu verwandeln. So wird ein bestimmter Betrag bei Ihrem Kontoguthaben nicht pfändbar gemacht. Zahlen Sie Kontoführungsgebühren, dürfen diese auch weiter von der Bank verlangt werden.

Wichtig: Sie haben ein Gemeinschaftskonto? Dann können Sie es nicht in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Vorher ist es notwendig, daraus ein Einzelkonto zu machen. Es darf nur einen Kontoinhaber für die Kontoführung geben.

Zu den unpfändbaren Beträgen gehören übrigens Zahlungen der Familienkassen, wie das Kindergeld. Auch die Zahlungen einiger Sozialleistungsträger gehören dazu.

Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen?

Wie hoch im Rahmen eines Pfändungsschutzkontos der Pfändungsfreibetrag ist, hängt davon ab, wie viele Kinder Sie haben und wie viele Menschen auch wirtschaftlich von Ihnen abhängig sind. Gegenstände und Beträge, die unter Pfändungsschutz laufen, fließen auch nicht in die Insolvenzmasse ein. Sie können hier einen Blick in die Pfändungstabelle werfen. Der pfändungsfreie Betrag darf nicht unter dem Existenzminimum liegen.

Sie können bei einem P-Konto jederzeit Geld abheben, wenn Sie ein Guthaben haben. Alles, was gepfändet werden kann, wird abgeführt. Sie laufen also nicht Gefahr, neue Schulden zu machen.

Generell ist es immer eine gute Idee, bei Schulden, die Sie nicht mehr bedienen können, zu einer Schuldnerberatungsstelle zu gehen. Dies ist generell der erste Weg, auch wenn Sie über eine Insolvenzeröffnung nachdenken.

Jeder Bürger kann ein Guthabenkonto abschließen

Wenn Sie bei einer Bank ein neues Konto eröffnen, dann muss die Bank Sie als Neukunde nicht unbedingt ein Konto geben. Haben Sie jedoch bei einer Bank schon ein Konto, dann haben Sie auch den Anspruch darauf, dieses in ein Guthabenkonto oder ein P-Konto umzuwandeln.

Tipp: Sie können online schauen, welche Bank Ihnen die Möglichkeit bietet, günstig ein Konto zu eröffnen und dieses auch von Beginn an als P-Konto zu führen.

Alle Konten müssen benannt werden

Wenn Sie in die Privatinsolvenz gehen, dann sollten Sie generell alle Konten angeben. Der Gerichtsvollzieher wird es herausfinden, wenn Sie eines oder auch mehrere Girokonten verschweigen.

Teilweise gibt es Schuldner, die sich die Verfügungsbefugnis für ein anderes Konto geben lassen. Dies wird ebenfalls bei den Behörden vermerkt. Eine Pfändung des Kontos einer anderen Person ist nicht möglich. Allerdings kann geprüft werden, ob auf dem Konto Guthaben besteht, das zu Ihren Gunsten dort vermerkt ist.