Wenn jemand bei dem Insolvenzgericht eine Privatinsolvenz bzw. Verbraucherinsolvenz beantragt, ist es nicht selten, dass es auch Beitragsschulden für Krankenkassen gibt. Wenn es um Schulden in Form von Krankenkassenbeiträgen gibt, gibt es aber unterschiedliche Problematiken sowie auch einige Fragestellungen. Doch was ist hier genau zu beachten und wie gehen Betroffene nun am besten vor, wenn Sie die alten Schulden nicht begleichen können?

Privatinsolvenz Krankenkasse

Die Versicherungspflicht

Wer in Deutschland lebt, hat das Glück, dass hier im Land eine Versicherungspflicht herrscht. Diese wurde am 01.Januar 2009 eingeführt. Davor konnten zumindest Freiberufler bzw. Selbstständige die Beiträge der Krankenkasse einsparen. Das hatte allerdings auch einige Risiken, die von vielen Betroffenen deutlich unterschätzt wurden. Vor allem dann, wenn ein Unfall zustande kam oder man ernsthaft erkrankte, war man dazu gezwungen, eine Krankenversicherung abzuschließen. In diesem Fall würde die Krankenkasse die Krankenkassenbeiträge rückwirkend berechnen, was natürlich oft eine besonders große Summe ergibt und von vielen Betroffenen nicht direkt bezahlt werden kann. Ansonsten führten die damaligen hohen Arztkosten sehr häufig zu Insolvenzen der einzelnen Personen, wobei in zahlreichen Fällen der Staat schlussendlich bezahlen musste.

Allerdings darf nicht vergessen werden, dass mit der Versicherungspflicht auch neue Risiken entstanden und es zu einer neuen Variante der Verschuldung kam. So zum Beispiel bei Selbstständigen, die mit dem Einkommen gerade mal über die Runden kamen. Viele von ihnen meldeten sich erst gar nicht bei der Versicherung, sodass sie wieder nicht versichert wären. Das liegt vor allem daran, dass viele Selbstständige innerhalb von ein paar Jahren Schuldenberge angesammelt haben, die um fünfstelligen Bereich lagen.

Allerdings entstehen Schulden nicht nur bei Personen, die die Versicherung zu spät beantragen. Viele verdienen so wenig, dass sie sich die Versicherungsbeiträge nicht leisten können. Auch in diesem Fall sind die Versicherungsschulden oft nicht gering. Kein Wunder, dass diese von den Versicherungen selbst hart bestraft wurden. Hier kamen oft Zinsen in Höhe von 5 Prozent obendrauf, sodass auch zusätzlich oft mehrere tausend Euro Zinsschulden entstanden.

Im Notfall Anspruch auf Behandlung

Wenn erst einmal Beitragsschulden entstanden sind, wird es mit der ärztlichen Behandlung schwer. Betroffene verwirken mit den Beitragsschulden auch die reguläre Behandlung. Das bedeutet, dass Ärzte nur im Notfall tätig werden dürfen. Das mag im ersten Moment nicht dramatisch klingen. Allerdings kann jeder von heute auf morgen wirklich sehr krank werden und auch die Folgen bei chronischen Erkrankungen sind massiv und werden oftmals unterschätzt. Ein gutes Beispiel sind Zahnschmerzen, die von heute auf morgen auftreten können. Hat man nun nur einen Anspruch auf eine Notfallbehandlung, so kann das sehr furchtbar sein und den Alltag stark einschränken.

Schuldenerlass bis Dezember 2013

Im Sommer 2013 wurde beschlossen, dass Nichtversicherte, die sich bis zu dem 31. Dezember 2013 freiwillig melden und versichern, keine Schulden haben werden. Das führte zu vielen neuen Anmeldungen aber nicht alle meldeten sich. Das lag vor allem daran, dass sich einige bewusst darüber waren, dass sie auch in Zukunft die monatlich zu zahlenden Beiträgen nicht aufbringen können.

Versicherte, die Versicherungsschulden hatten, waren vom Angebot ausgeschlossen. Sie erhielten auch keine Schuldenbefreiung, wobei allerdings der Zinssatz von 5 Prozent auf 1 Prozent gesenkt wurde. Die Schuldenreduzierung war für viele erheblich, wobei das Problem leider trotzdem nicht gelöst wurde, denn alle Betroffene haben weiterhin keinen Anspruch auf eine reguläre ärztliche Behandlung.

Versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis als Ausweg?

Viele haben sich aufgrund der Überschuldung aus purer Verzweiflung das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis als Ausweg gesucht und dachten, hier die Lösung gefunden zu haben. Denn in diesem Fall bezahlt der jeweilige Arbeitgeber jeden Monat die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge. Außerdem wird der eigene Anteil nun direkt vom Gehalt abgezogen und ist gar nicht erst greifbar. Dabei müssen Sie aber bedenken, dass die Beitragsschulden trotzdem nicht gezahlt werden und Ihr Anspruch auf die reguläre Betreuung von Ärzten noch immer erloschen ist.

Erst dann, wenn Sie alle Schulden beglichen haben, haben Sie wieder einen ganz normalen Anspruch auf eine ärztliche Betreuung. Liegen die Schulden aber so hoch, dass immer nur kleine Raten ausgeglichen werden können, so dauert das oft Jahre. Aus diesem Grund streben Betroffene oft eine Umschuldung an, bevor Sie Privatinsolvenz anmelden. Eine Umschuldung kommt aber auch nur dann in Frage, wenn es sich ausschließlich um Schulden bei der Krankenkasse handelt. Wenn Sie nun noch weitere Gläubiger haben, wird Ihnen keine Bank einen Kredit gewähren.

Die Beitragsschulden in einer Privatinsolvenz

Die Beitragsschulden von einer Krankenkasse werden wie alle anderen Schulden, wie zum Beispiel Steuerschulden, auch behandelt, sodass diese ohne Weiteres mit in die Insolvenzmasse einfließen. Das betrifft auch die Mahn- und Zinskosten. Da die Rückstände über den Zoll vollstreckt werden, hat dieser Sie ab dem Antrag für die Privatinsolvenz in Ruhe zu lassen. Zusätzlich wird mit der Privatinsolvenz auch das Ruhen der Krankenversicherung ungültig, sodass Sie wieder ganz normal zum Arzt gehen können.

Sobald die Restschuldbefreiung erteilt wurde, sind auch die dann eventuell noch bestehenden Beitragsschulden nicht mehr vollstreckbar. Sie müssen nach dem Ablauf der Wohlfühlphase also die bestehenden Schulden nicht mehr tilgen. Diese sind jedoch noch für weitere drei Jahre in der SCHUFA vermerkt.

Die Beitragsschulden für den Arbeitnehmer

Für Selbstständige sieht das leider etwas anders aus, wenn Sie Schulden durch Beiträge der Mitarbeiter haben. Da wäre es sogar möglich, dass die Krankenkasse beim Gericht eine Firmeninsolvenz beantragt. Sie fallen in diesem Fall in die Firmeninsolvenz oder Regelinsolvenz. Die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen gilt sogar als eine Straftat. Das kann nun dazu führen, dass die Versicherung sowas geltend macht, was leider wieder dazu führt, dass die Restschuldbefreiung versagt wird. Ist die Restschuldbefreiung versagt, so müssen Sie sich nun auch weiterhin mit der Krankenkasse auseinandersetzen und alle ausstehenden Beträge ausgleichen.

Die Privatinsolvenz bezüglich der privaten Krankenversicherung

Wer selbstständig ist, der darf eine private Krankenversicherung abschließen. Wenn Sie nun aber Beitragsschulden haben, wird Ihnen die private Krankenversicherung normalerweise gekündigt. In diesem Fall würden Sie auch keine andere private Krankenversicherung nehmen. Wenn keine Beitragsschulden bestehen, so läuft die Krankenversicherung auch während der Wohlverhaltensphase ganz normal weiter. Natürlich kann es nun auch sein, dass Sie aufgrund der finanziellen Einschränkung nun den alten Tarif nicht mehr so bezahlen können. Wie viel Ihnen hier monatlich zusteht, können Sie der Pfändungstabelle entnehmen.

Gut zu wissen: Durch die Versicherungspflicht in Deutschland müssen Sie von einer gesetzlichen Krankenkasse aufgenommen werden und das auch dann, wenn Sie Beitragsschulden haben.