Während früher das Geld bei einer Kontopfändung vom Konto eingezogen werden durfte, wenn man Schulden hatte und Rechnungen nicht bezahlt wurden, können Sie sich heutzutage ein gewisses Kontoguthaben sichern. Das geht mit Hilfe eines Pfändungsfreien Kontos. Das sogenannte Pfändungsschutzkonto kann kostenlos bei der Bank beantragt werden. Hierbei handelt es sich, wenn das Konto neu eröffnet werden muss, in der Regel um ein Guthabenkonto, welches nicht überzogen werden kann. Ist bereits ein Girokonto bei der Bank vorhanden, wird dieses einfach von dem jeweiligen Geldinstitut in ein P-Konto umgewandelt. Die Umwandlung von Girokonten ist dabei normalerweise kostenlos.

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Während damals also das Girokonto damals von der Bank gesperrt werden musste, sobald ein Pfändungsbeschluss einging und Sie in dem Fall nicht mehr über das Geld verfügen konnten, ist das heute anders. Als rechtliche Grundlage gilt § 850k ZPO.

Das Girokonto in ein P-Konto umwandeln

Bereits seit dem Jahr 2010 hat jeder Bürger ein Recht darauf, das normale Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Dabei muss zum aktuellen Zeitpunkt nicht mal eine Pfändung vorliegen. Viele Kontoinhaber handeln also rein präventiv, um sich für einen solchen Fall abzusichern. Wenn Sie jedoch kein Girokonto haben, muss die Bank auch rein rechtlich kein solches Konto eröffnen. Ansonsten erfolgt so eine Kontofreigabe innerhalb weniger Tage.

Wir raten Ihnen, in diesem Fall auf die sogenannte Selbstverpflichtungserklärung hinzuweisen. Diese besagt, dass jedem Bürger zumindest ein Girokonto auf Guthabenbasis eingerichtet werden sollte. Hierbei handelt es sich um ein Konto, bei dem nur das Kontoguthaben genutzt werden kann. Es kann also nicht überzogen werden. Ein Dispokredit ist also nicht vorhanden. Leider wird auch heute die Selbstverpflichtungserklärung nicht zwingend von jeder Bank ernst genommen wird. Wenn Sie also eine Kontopfändung befürchten, ist es immer zu empfehlen, bei einer kundenfreundlichen Bank ein Girokonto zu eröffnen und dieses in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Ein solcher Pfändungsschutz ist also nie verkehrt.

Sie müssen die Umwandlung jedoch nicht sofort vornehmen. Sobald eine Pfändung eingeht, haben Sie vier Wochen Zeit, das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Spätestens zu Beginn des vierten Geschäftstages wird das Girokonto dann umgewandelt. Wenn Sie jedoch die Umwandlung versäumen, so wird das Geld von der Bank an den Gläubiger ausgezahlt. Bei bereits vielen bestehenden Schulden kann Ihnen auch eine Schuldnerberatungsstelle weiterhelfen und einen Plan ausarbeiten, wie Sie diese mit Hilfe Ihres Einkommens abbezahlen können. Berater sind also darauf geschult, verschuldete Personen optimal zu beraten. Ruhen Sie sich also nie auf einem Pfändungsschutz aus.

P-Konto für jede natürliche Person

Die Nutzung eines Pfändungsschutzkontos steht jeder natürlichen Person zu.  Das bedeutet auch, dass sowohl normale Arbeitnehmer als auch Arbeitslose, Hartz-4 Empfänger, Studenten, Gewerbetreibende und auch Freiberufler gleich gesehen werden. Hier gibt es also keinen Unterschied und jeder hat das gleiche Recht auf die Umwandlung des Girokontos. Allerdings dürfen Sie nur ein P-Konto besitzen, was Sie auch gegenüber der Bank versichern müssen.

Bitte beachten Sie auch, dass das Konto der SCHUFA gemeldet wird. Wenn ein Gläubiger nun den Verdacht hat, dass Sie mehrere solcher Konten besitzen, kann dieser per Vollstreckungsgericht beantragen, dass alle Konten bis auf eines diese Wirkung verlieren. Das bedeutet auch, dass die Zahlungseingänge auf diesem Konto uneingeschränkt pfändbar sind. Das sollten Sie auf keinen Fall auf die Leichte Schulter nehmen, denn so riskieren Sie den strafrechtlichen Vorwurf der Vereitlung der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB).

Ein gemeinschaftliches Konto ist also auf keinen Fall zu nutzen. Der Grundfreibetrag zählt also immer nur für eine Person.

Kein Vollstreckungsschutz beantragen

Vor einigen Jahren wurde vom Schuldner bei einem Gericht der Vollstreckungsschutz beantragt. Das müssen Sie mittlerweile zum Glück nicht mehr tun. Diesen Vollstreckungsschutz bekommen Sie direkt und automatisch mit der Umwandlung Ihres Kontos in ein Pfändungsschutzkonto. Aus diesem Grund gibt es auch keine Probleme, das Konto in einem solchen Fall dem Gerichtsvollzieher zu offenbaren.  An das darauf befindliche Geld, zumindest innerhalb der Grenze vom Pfändungsfreibetrag, kommt er nicht dran. Dem Gläubiger wird der Zugriff auf das Konto also verwehrt. Die Vollstreckungsstelle selbst hat damit also nichts zu tun. Außerdem ändert sich das auch nicht mehr. Sie müssen also das P-Konto nicht jeden Kalendermonat oder kurz vor Monatsende neu beantragen.

Schutz des Guthabens

Mit einem P-Konto wird jedoch nicht das komplette Geld geschützt. Das bedeutet, dass Sie das Konto nicht dazu nutzen können, um hier viel Geld anzusparen. Der Schutz besteht immer nur für einen gewissen Betrag, den sogenannten monatlichen Freibetrag. Dieser kann der gesetzlichen Pfändungstabelle entnommen werden. Der Pfändungsfreibetrag wird dabei individuell angepasst. So spielt es zum Beispiel eine Rolle, ob Sie als Kontoinhaber Kinder haben oder nicht. Bestimmt wird der Betrag gemäß § 850c ZPO. Es lohnt aber, immer mal wieder einen Blick in die Pfändungstabelle zu werfen. Im Jahr 2020 liegt der Pfändungsfreibetrag für eine einzelne Person bei 1.1799,99 Euro. Der Betrag selbst wird alle 2 Jahre angepasst. Ein Arbeitseinkommen, was unterhalb dieses Betrags liegt, gilt also als unpfändbar. Wenn Sie jetzt jedoch Unterhaltsverpflichtungen haben, so erhöht sich der Betrag. Menschen, die an einem solchen Existenzminimum leben, sollen damit geschützt werden.

Sie können mit einem solchen Kontopfändungsschutz also auch weiterhin Geld abheben, Ihren Unterhaltspflichten für Unterhaltsberechtigte nachgehen und brauchen dabei keine Angst haben, dass Ihr komplettes Gehalt gepfändet wird.

Gut zu wissen: Wenn Sie den Freibetrag nicht komplett ausgeschöpft haben, wird dieser Ihnen im Folgemonat nichts zusätzlich gutgeschrieben. Die Pfändungsfreigrenze zählt also jeden Monat neu. Das bedeutet, wenn Sie aus dem alten Vormonat noch Geld übrig hätten, zählt dieses Geld leider nicht. Hier bringt es Ihnen also leider nichts, das Geld auf dem Girokonto bzw. dem Basiskonto anzusparen. Nutzen Sie es lieber, um wirklich alle Daueraufträge auszuführen und Schulden zu tilgen. Ist es aber aufgebraucht, ist das Konto dementsprechend „leer“. Umso schneller sind Sie jedoch auch wieder komplett schuldenfrei.

Welche Freibeträge sind relevant?

Wie bereits erwähnt, erhöht dich der Freibetrag bei Schuldner, welche unterhaltspflichtig sind. Dabei steigt die Grenze bei jedem Kind an. Allerdings müssen Sie die Unterhaltsverpflichtungen auch nachweisen können. Wenn Kindergeld bezogen wird, muss der Nachweis der Familienkasse vorliegen und bei Menschen, die eine Grundsicherung bekommen, ist nun der Nachweis von dem Jobcenter bzw. dem Sozialleistungsträger wichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann nun das Vollstreckungsgericht bzw. Vollstreckungsstelle für den Schuldner höhere Freibeträge bestimmen. Das ist zum Beispiel dann möglich, wenn aufgrund beruflicher Umstände mehr Ausgaben zu tätigen sind.

P-Konto – nicht teurere

Normalerweise erhebt jede Bank für die Führung von einem Konto, egal ob Basiskonto, Gemeinschaftskonto, Girokonto oder andere Kontoarten, eine Kontoführungsgebühr. Bei Pfändungsschutzkonten darf die Kontoführungsgebühr jedoch nicht einfach erhöht werden. Hierbei handelt es sich um ein normales Girokonto, welches keinerlei Sonderleistungen in Form von Mehraufwand benötigt. So erfüllt die Bank nun ausschließlich eine gesetzliche Verpflichtung. Des Weiteren darf die Bank auch nicht die bereits genehmigten Dispokredite oder Kreditkarten einfach so sperren. Das ist wiederum nur innerhalb der Kündigungsfrist möglich, da der Kunde laut BGH XI ZR 260/12 ansonsten unangemessen benachteiligt werden würde.

Was ist ein P-Konto – unser Fazit

Wenn ein sogenannter Überweisungsbeschluss bzw. Pfändungsbeschluss vorhanden ist, war das früher schnell ein echtes Problem. Denn in diesem Fall wurde das Girokonto der betroffenen Person für den Kontoinhaber gesperrt. Er hatte also keinen Zugriff mehr auf die Kontoführung und konnte auch nach dem Geldeingang kein Geld abheben und keinerlei Überweisungen tätigen. Das bedeutet auch, dass nicht mal Miete, Gas du Strom beglichen werden konnten. Strom beglichen werden konnten. Sie können zwar weiterhin Kontoauszüge einsehen und sich ins Onlinebanking einloggen, mehr war jedoch nicht möglich. Sollten Sie also unter Umständen in eine solche Situation kommen, sollten Sie auf jeden Fall dafür sorgen, dass ihr aktuelles Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird und sich somit einen Freibetrag sichern.