Überschuldung ist ein Thema, das Privatpersonen und auch Unternehmen betreffen kann. Ein Weg aus der Überschuldung ist die Insolvenz. Am Ende der Insolvenz steht die Restschuldbefreiung. Nach der Wohlverhaltensphase ist es möglich, dass die Restschuld abgeglichen ist. Das heißt, die noch restlichen bestehenden Schulden werden erlassen. Eine lange Zeit lief die Wohlverhaltensphase bis zur Restschuldbefreiung über sechs Jahre. Inzwischen gibt es eine Verkürzung auf drei Jahre. Dies gilt aber nicht für alle.

 Restschuldbefreiung

Der Weg zur einer Restschuldbefreiung nach drei Jahren

Die Privatinsolvenz ist eine Möglichkeit, sich von bestehenden Schulden zu befreien. Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang strenge Vorgaben. Wenn es in der Wohlverhaltensperiode zu einem Fehlverhalten kommt, kann im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens die Restschuldbefreiung abgelehnt werden. Hier gibt es nicht nur einen Versagungsgrund, sondern mehrere. Unter anderem ist der Schuldner verpflichtet, bei der Insolvenz mitzuwirken und jeden möglichen Schritt, der zur Bedienung der Gläubiger führen kann, auszuführen.

Dies beginnt bereits vor dem Verbraucherinsolvenzverfahren. Mit Start von diesem vor dem Insolvenzgericht geht der Schuldner Pflichten ein. Im Voraus ist eine Beratung bei einer der Schuldnerberatungsstellen notwendig. Hier werden auch alle bestehenden Schulden aufgelistet und ein Schuldenbereinigungsplan erstellt.

Alle pfändbaren Objekte und Beträge fließen in die Insolvenzmasse ein. Je umfangreicher diese ist, umso geringer sind die restlichen Schulden. Die Pfändungsfreigrenze wird nach Insolvenzordnung festgelegt.

EU-Richtlinie für die Verkürzung bis zur Restschuldbefreiung

Die EU-Richtlinie 2019/1023 enthält Vorgaben dazu, dass unternehmerisch tätige Personen die Möglichkeit bekommen sollen, ein verkürztes Regelinsolvenzverfahren durchlaufen zu können. In Deutschland muss diese Richtlinie bis Juni 2021 aufgenommen werden.

Ein besonders wichtiger Aspekt bei den Änderungen ist, dass die Restschuldbefreiung nicht mehr nur dann durchgeführt, wenn der Schuldner auch einen bestimmten Betrag seiner Schulden abgetragen hat. Bisher gab es ebenfalls die Möglichkeit, die Restschuldbefreiung nach drei Jahren zu beantragen. Hier war es jedoch notwendig, mindestens 35 % der bestehenden Schuldensumme getilgt zu haben.

Die Obliegenheiten wurden jedoch noch verschärft. Wer das Insolvenzverfahren verkürzen möchte, der muss sowohl Schenkungen als auch Erbschaften abführen. Zudem ist es notwendig, eine Arbeit anzunehmen, wenn diese zur Verfügung steht. Wer dies vorsätzlich unterbindet, der riskiert die Ablehnung der Restschuldbefreiung. Es wird von einer Erwerbsobliegenheit gesprochen.

Was gehört nicht zur Restschuldbefreiung?

Für Schuldner ist wichtig zu wissen, dass nicht alle Verbindlichkeiten mit der Entscheidung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht entfallen. Es gibt einige Ausnahmen. Diese beinhalten beispielsweise Verfahrenskosten, Ordnungsgelder sowie Schulden aus Straftaten einer Insolvenz.

Was führt zu einer Versagung der Restschuldbefreiung?

Insolvenzgläubiger haben in einem Privatinsolvenzverfahren die Möglichkeit, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Hierfür wird ein Versagungsantrag gestellt. Dass der Schuldner nach der festgelegten Zeit schuldenfrei ist, bedeutet für die Gläubiger jedoch auch einen umfangreichen Verzicht auf ihr Geld. Es ist daher verständlich, dass sie darauf hoffen, dass es nicht zu einer Restschuldbefreiung kommt. Unter anderem können die folgenden Gründe ein Auslöser sein:

  • Der überschuldete Antragsteller hat den Insolvenzantrag nicht komplett ausgefüllt.
  • Es liegt innerhalb der letzten fünf Jahre ein Urteil wegen Insolvenzstraftaten vor.
  • Es wurden innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag falsche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.
  • Es wurden innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag unredliche Verbindlichkeiten abgeschlossen.
  • Es kam innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag zu einer Verschwendung von bestehendem Vermögen.
  • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde herausgezögert.
  • Es wurde gegen die Pflichten für die Auskünfte und die Mitwirkung verstoßen.
  • Es wurde gegen die Erwerbsobliegenheit verstoßen.

Es gibt keine Frist für die Antragstellung. Vor dem Eintritt des dritten oder sechsten Jahres der Abtretungsfrist kann er gestellt werden.

Wichtig: Wenn es zu einer Versagung kommt, gilt eine Sperrfrist von drei Jahren. Dann kann die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren erneut angestrebt werden.

Abwendung des Restschuldverfahrens ist empfehlenswert

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, die Schulden zu begleichen und eine Verbraucherinsolvenz zu umgehen. Dies hat mehrere Gründe. Bei einer außergerichtlichen Einigung ist der Schuldner nicht so stark eingeschränkt, als würde er eine Insolvenz durchlaufen. Neben dem sechsjährigen – oder auch dreijährigen – Zeitraum, ist bei einer Insolvenz ebenfalls zu bedenken, dass ein großer Teil der Einnahmen abgeführt wird. Nähere Informationen dazu gibt es in der Pfändungstabelle.

Bei einer außergerichtlichen Einigung können die Gläubiger um Stundung gebeten werden. Auch der Schlusstermin für die letzte Ratenzahlung ist anpassbar. Bis wann die Schulden dann abgezahlt sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ist ein Schuldner jedoch bankrott und kann die Gläubiger nicht bedienen, lässt sich eine Insolvenz mit Restschuldbefreiung meist nicht umgehen.